Ein Konsument schloss 1993 einen Kreditvertrag über ATS 30.000,-- ab. An Kosten wurden nur die gesetzliche Kreditgebühr und eine Bearbeitungsgebühr vereinbart. Dennoch wurde dem Konsumenten ab dem Jahr 1995 eine Kontoführungsgebühr verrechnet. Diese betrug anfangs ATS 25,-- und erhöhte sich bis zum Jahr 2001 auf ATS 69,-- pro Quartal, somit eine Steigerung von mehr als 100%.
Der Konsument wandte sich an die BAWAG und verlanget eine Rückzahlung der Gebühren, die BAWAG lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass sie nach einer Nebenabrede im Kreditvertrag berechtigt sei, das Kreditkonto mit sämtlichen mit der Gewährung sowie der Sicherstellung und Abwicklung des Kredites anfallenden Kosten und Gebühren, insbesondere den gesetzlichen Kreditgebühren, zu belasten.
Der VKI meinte allerdings, dass eine derartige Klausel als überraschend und gröblich benachteiligend anzusehen sei und klagte im Auftrag des BMSGK u.a. die nicht geschuldeten Kontoführungsgebühren ein. Die BAWAG ließ es nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen und erklärte sich bereit die Kontoführungsgebühren in Höhe von gesamt ATS 1.575,-- zurückzubezahlen.