Beim VKI mehren sich Konsumentenanfragen zu Preiserhöhungen im Zusammenhang mit der Einführung der LKW-Maut. Es stellt sich die Frage, inwieweit die LKW-Maut zu einer Preiserhöhung führen darf. Dabei müssen verschiedene Vertragsarten unterschieden werden.
Soweit nur eine einmalige Leistung vereinbart ist (Zielschuldverhältnis), wird der Preis jeweils neu zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Der Unternehmer kann in diesen Fällen vor Abschluss des Kaufvertrages sein Preisangebot im wesentlichen frei bestimmen und daher auch den Preis wegen der LKW-Maut erhöhen.
Bei Dauerschuldverhältnissen, so etwa bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen, kann der Unternehmer eine Erhöhung des Preises hingegen nur dann vornehmen, wenn er sich diese Möglichkeit im Vertrag in einer entsprechenden Preisänderungsklausel vorbehalten hat. Diese Preisänderungsklausel ist an den Vorgaben der §§ 6 Abs 1 Z 5 und 6 Abs 3 KSchG zu messen. Demnach muss der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsehen und die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände müssen im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sein. Bei Nennung von mehreren Faktoren müssen diese gewichtet sein. Wurde im Vertrag keine oder eine gesetzwidrige Preisänderungsklausel vereinbart, kann der Unternehmer also keine Preiserhöhung vornehmen.