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Info: Betrug mit gefälschten Überweisungen!

Der VKI hat 2002 mit Verbandsklage die Rechtslage geklärt: Die Bank trägt das Risiko.

Eine neue Form des Betruges bewegt die Medien. Ein (noch) unbekannter Täter hat sich offenbar aus der Korrespondenz mit Rechtsanwälten und Ärzten deren Kontoverbindungen (Bank/BLZ/ Kontonummer) sowie deren Unterschrift besorgt und in der Folge über die Weihnachtsfeiertage Überweisungen vom Konto der Opfer an seine eigenen Konten gefälscht und in Selbstbedienungsboxen von Banken eingeworfen. Einem geschädigten Kärntner Anwalt fiel die unerklärliche Verbuchung einer angeblichen Überweisung auf und er schlug Alarm. Inzwischen soll es über 150 Opfer und einen Schaden von über 40.000 Euro geben.

Für die Opfer stellt sich die Frage, wer den Schaden zu tragen hat: Die Kontoinhaber oder die Bank.

In den ABB 2001 war folgende Klausel enthalten:

Z 3 Abs 1 Satz 1: "Das Kreditinstitut ist berechtigt, Aufträge, die ihm im Rahmen einer Geschäftsverbindung mit dem Kunden erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn es ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kunden stammen, und der unwirksame Auftrag nicht dem Kreditinstitut zurechenbar ist." Danach hätte das Risiko des Missbrauches der Kunde zu tragen gehabt.

Diese Klausel wurde im Rahmen einer Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMSGK) im Jahr 2002 vom OGH für rechtswidrig erklärt (VRInfo 1/2003).

Die Bank übernimmt bei einer Geschäftsbesorgung (wie etwa einem Girovertrag) nur die Verpflichtung, auf Weisung Aufträge des Kunden (nicht aber auch von Dritten stammende gefälschte Aufträge) durchzuführen. Im Fall eines gefälschten Auftrages durch einen Dritten kann sich daher die Bank nicht darauf berufen, zur Ausführung derartiger Aufträge im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages mit ihrem Kunden verpflichtet zu sein. Der der Bank daraus erwachsende Schaden kann daher nicht als ein "mit der Erfüllung des Auftrages" verbundener Schaden im Sinn des § 1014 ABGB angesehen werden. Die Fälschung verhindert das Zustandekommen eines wirksamen Auftrages; die gefälschte Erklärung ist dem Bankkunden nicht zurechenbar; es entstehen daher keine Aufwands- und Schadenersatzansprüche der Bank gegen den Kunden. Die Bank trägt das Fälschungsrisiko.

Von dieser gesetzlichen Risikoregel weicht die Klausel ab. Die Überwälzung des Fälschungsrisikos auf den Kunden sieht der OGH als sachlich nicht gerechtfertigt und für den Kunden gröblich benachteiligend an. Das Risiko der Bank sei durch das Entgelt abgegolten und der Kunde könne Fälschungen auch nicht vermeiden, da er schwerlich seine Unterschrift "geheimhalten" kann. Im Übrigen können die im Massengeschäft nur selten auftretenden Schäden leicht auf die große Zahl der Kunden überwälzt werden, welche im Einzelnen kaum merklich davon betroffen sind. Schließlich kann das Risiko auch durch eine Versicherung abgedeckt werden.

Doch bevor sich die Frage stellt, wer für Missbrauch haftet, stellt sich die Frage, wer beweisen muss, dass ein Missbrauch vorliegt. Die Bank teilt via Kontoauszug dem Kontoinhaber die Buchung mit. Wenn dieser nicht binnen sechs Wochen Widerspruch erhebt, gilt die Buchung als genehmigt. Der OGH hat aber klargestellt, dass ein solches Saldoanerkenntnis nur deklarative Wirkung hat. Muss also bei einem Widerspruch innerhalb der sechs Wochen die Bank beweisen, dass der Auftrag erteilt wurde, dann muss nach einem Saldoanerkenntnis der Kunde den Beweis antreten, dass der Auftrag nicht von ihm stammt. Wenn nun ein Beleg vorliegt, wo die Unterschrift des Kunden gut gefälscht wurde, dann kann - im Streitfall - nur ein Sachverständiger Klärung schaffen. Dies ist zumindest aufwendig und lästig. Daher folgende Tipps des VKI zur Abwehr solcher Nachteile:

  • Verwenden Sie als bankmäßige Unterschrift eine andere, als im normalen Geschäftsleben (z.B. Bank: Max Muster / sonst: Muster).
  • Lassen Sie nie Durchschriften von Überweisungen an Selbstbedienungs-Boxen liegen.
  • Kontrollieren Sie sofort Kontoauszüge auf nicht plausible Buchungen und erheben Sie dagegen schriftlich und eingeschrieben Widerspruch.

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