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Info: BRD - Sammelklage gegen Energieversorger

Rund 100 Verbraucher aus Norddeutschland wollen mit einer von der Verbraucherzentrale Hamburg organisierten und finanzierten Sammelklage die Rechtmäßigkeit der aktuellen Gaspreise überprüfen lassen.

Der Erdgasanbieter E.ON Hanse hatte die Preise am 1. Oktober des vergangenen Jahres um rund 10 Prozent und am 1. Februar nochmals um 2,4 Prozent erhöht. Eine weitere Erhöhung wurde vorerst für April 2005 angekündigt. Die Unternehmen begründen diese Preiserhöhungen mit den gestiegenen Preisen für leichtes Heizöl. Daran seien die Gaspreise über langfristige Vertragsklauseln mit den Lieferländern gekoppelt. Bundesweit halten rund 200.000 Gaskunden Teile ihrer Abschlagszahlungen zurück, da diese Verbraucher bezweifeln, dass die mehrfachen Preiserhöhungen gerechtfertigt waren.

Die Verbraucherzentrale Hamburg plant nun eine Sammelklage auf Feststellung der Unbilligkeit der Gaspreiserhöhungen.

Inhaltlich geht es um die Frage der Billigkeit der Gaspreiserhöhungen. Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge wie Strom-, Gas oder Fernwärme-Tarife, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen ist, sind er Billigkeitskontrolle gemäß

§ 315 BGB unterworfen, wenn der Tarif nicht individuell vereinbart wurde. Erfüllt das zu überprüfende Entgelt nicht das Erfordernis der Billigkeit, dann ist es unverbindlich. Das gilt selbst dann, wenn die Bestimmung mit behördlicher Genehmigung getroffen wurde. Solange der Nachweis nicht erbracht wurde, dass die geforderten Entgelte der Billigkeit entsprechen, ist der Anspruch gemäß § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB, nicht fällig.

Zunächst geht es in diesem Verfahren jedoch um die Frage der Zulässigkeit der Klage, da grundsätzliche eine Zahlungsklage erhoben werden muss, wenn dies möglich ist. Die Verbraucherzentrale hält die Feststellungsklage für zulässig, da es den Verbrauchern nicht zuzumuten sei, unter Vorbehalt zu zahlen und dann auf Rückzahlung zu klagen. Eine Leistungsklage käme nur in Frage, wenn der Versorger bei Zahlungsverweigerung klagt - was nach Ansicht der Verbraucherzentrale aus Furcht vor Grundsatzurteilen nicht geschehen wird - oder wenn Verbraucher auf Zahlung klagen, was aber bei Zahlungsverweigerung nicht möglich ist. Die Verbraucherzentrale Hamburg verweist diesbezüglich auf einen Grundsatzbeschluss des Amtsgerichts Heilbronn (AG Heilbronn 15 C 4394/04) in dem die Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Kunden gegen einen Versorger bejaht wurde.

Überaschenderweise hat der Gasanbieter E.ON Hanse nunmehr angekündigt, auf die Anhebung der Gaspreise zum 1. April 2005 zu verzichten. Wenn E.ON nicht auch die letzten beiden Preiserhöhungen zurücknimmt, will die Verbraucherzentrale Hamburg dennoch die angekündigte Sammelklage einbringen.

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