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Info: Entwurf für Neufassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente 2004/39/EG

Schutz von Honorarberatern - kein generelles Provisionsverbot.

Die tausenden Beschwerden über Falschberatungen zeigen, dass hinter der falschen Beratung idR die Provisionsinteressen der Berater stehen. Lieber einen Kredit umschulden, als konvertieren. Lieber ein endfälliger Fremdwährungskredit mit einem - oder gleich mehreren - Tilgungsträgern, als ein einfacher Euro-Kredit. Warum sollte der Berater einem konservativen Sparer einen Bausparvertrag empfehlen (0,34 Einheiten), wenn man bei "sicheren" Immobilienaktien viel mehr (bis zu 3,5 Einheiten) verdienen konnte?

Verbraucherschützer sehen daher in der Provisionsberatung das zentrale Übel. Ein Übergang zu einer Honorarberatung wäre wünschenswert. Schließlich ist eine Anlageentscheidung über höhere Summen (aus Ersparnis, Abfertigung oder Erbschaft) für viele Menschen eine einmalige Lebensentscheidung. Eine ausschließlich auf die Interessen des Anlegers orientierte Beratung wäre da wichtig - und muss etwas Wert sein.

Es gibt derzeit Verhandlungen zu einer Neufassung der RL über Märkte für Finanzinstrumente 2004/39/EG. Im aktuellen Entwurf  ist - vereinfacht gesagt - vorgesehen, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen am Beginn der Geschäftsbeziehung dem Anleger bekannt geben muss, welche Art von Wertpapierdienstleistung es erbringt (unabhängige Beratung, "normale" Beratung, Wertpapiervermittlung, bloße Ausführung von Wertpapieraufträgen ohne jede Information). Gibt das WPDLU dem Anleger bekannt, als unabhängiger Bera-ter tätig zu werden, darf es im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung keine Provisionen oder anderen monetären Vorteile von einem Produktgeber annehmen.

Die Annahme von Provisionen wird daher weiterhin erlaubt sein, sofern sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen als "normaler" Berater oder Wertpapiervermittler deklariert. Darüber hinaus kann sich das WPDLU auch von Fall zu Fall entscheiden, ob es gegenüber einem bestimmten Kunden als unabhängiger Berater oder in einer anderen Form tätig werden will.

Im Ergebnis geht es also "nur" um den Schutz des Vertrauens der Anleger, dass ein Berater, der ausdrücklich eine unabhängige Beratungsleistung verspricht, kein seine tatsächliche Unabhängigkeit einschränkendes wirtschaftliches Eigeninteresse an einem bestimmten Rat hat; oder anders gesagt geht es um den Schutz unabhängiger Honorarberater vor unlauteren Konkurrenten, die ebenfalls behauptet, unabhängigen Rat anzubieten, ohne dies aufgrund bestehender wirtschaftlicher Eigeninteressen bei realistischer icht der Dinge tatsächlich zu können.

Das ist ein richtiger Schritt, doch darf bezweifelt werden, ob die Kunden den feinsinnigen Unterschied zwischen unabhängigem Berater und "normalen" Berater mitbekommen werden.

Die Provisionsberatung sollte daher zumindestens ver-stärkten Transparenzvorschriften unterworfen werden. Warum soll ein solches Unternehmen nicht auf seiner Homepage bekanntgeben müssen, welche Provisionen von den Produktherausgebern bezogen werden? Bislang sind diese Provisionsätze gegenüber den Kunden, oft aber auch gegenüber den eigenen Beratern, ein streng gehütetes Geheimnis.

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