Die klagenden Konsumenten hatten - ohne Beratung durch den AWD - im Jahr 2006 einen Kredit über 170.000 Euro in Schweizer Franken (CHF) aufgenommen. Der Kredit sah die Möglichkeit vor, jederzeit ua in Euro konvertiert zu werden. Die Soll-Zinsen waren im CHF an den jeweiligen 1-Monats-Libor, bei Ausnutzung in Euro an den jeweiligen 1-Monats-Euribor gebunden; dazu eine Marge von 1 Prozent.
Im Frühjahr 2007 riet der AWD-Berater zu einem Wechsel in den Euro. Allerdings nicht in Form des Konvertierens des vorhandenen Kreditvertrages, son-dern in Form der Umschuldung auf ein neues Euro-Darlehen. Dieses war an den 3-Jahres-Euro-Swap gebunden.
Da der 3-Jahres-Euro-Swap von 2002 bis März 2007 im Monatsdurchschnitt um 0,71 Prozentpunkte über dem 1-Monats-Euribor lag, geht das Gericht davon aus, dass eine Konvertierung zu einem günstigeren Referenzzinssatz geführt hätte. Der AWD-Berater stellte das genaue Gegenteil den Kunden als günstiger dar.
Für das HG Wien hat der AWD-berater durch seine objektiv unrichtige Auskunft die Pflichten aus dem Beratervertrag verletzt. Der AWD haftet nun für alle Nachteile, die seine Kunden aus dieser Umschuldung .
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 30.1.2012, 17 Cg 93/10y
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Klagevertreter: Brauneis, Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, Wien
Im Verfahren wurde offenbar eine wesentliche Frage nicht thematisiert:
Welche Provision hat der AWD-Berater für die Umschuldung auf ein neues Darlehen bekommen? Und hätte er diese Provision auch be-kommen, wenn nur der bestehende CHF-Kredit in Euro konvertiert worden wäre? Falls nein, dann wäre das ein klare Motiv für die Fehlberatung. Wie leider sehr oft die Provisionen für die vermittelten Produkte einen schweren Interessenskonflikt darstellen.