Die Konsumentin erwarb in den Jahren 2005 - 2006 über Empfehlung eines AWD-Beraters Immobilienak-tien (Immofinanz, Eco Business, Conwert). Sie hatte bis dahin nur Erfahrungen mit Bausparverträgen und Sparbüchern; sie hatte keine Kenntnisse über Wertpapiere, Aktien oder sonstige Kenntnisse im Veranlagungsbe-reich. Der Berater sagte der Konsumentin zu, er habe "etwas", das "das gleiche wie Bausparen" sei nur mit "besseren Zinsen als auf der Bank". Er informierte nicht darüber, dass bei Aktien Kursschwankungen auftreten können und auch nicht über das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals. Er sagte auch zu, sich um alles kümmern zu wollen. Er legte der Konsumentin eine "Gesprächsnotiz" zur Unterschrift vor; diese diene nur dem Nachweis der Anwesenheit gegenüber dem AWD.
Die Konsumentin wollte zu keinem Zeitpunkt eine Veranlagung eingehen, wo sie ihr Kapital hätte verlieren können. Als Sie daher Anfang 2009 erfuhr, dass Sie Verluste erlitten habe, brach Sie den Kontakt zum AWD ab. Sie trat in der Folge Ihre Schadenersatzansprüche dem VKI ab. Die Gerichte haben nunmehr rund 36.000 Euro an Schadenersatz zugesprochen.
Im Verfahren und auch in der Berufung gegen das Ersturteil vertrat der AWD die Auffassung, dass die Konsumentin aus den Zusendungen zu Kapitalerhöhungen der Immofinanz bereits viel früher hätte den Charakter der Aktien erkennen können und die Ansprüche daher verjährt seien. Weiters, dass die Konsumentin, die die Gesprächsnotiz (mit Risikohinweisen) ungelesen unterzeichnet hatte, ein Mitverschulden treffe.
Beide Instanzen gehen zunächst davon aus, dass die Beratung durch den AWD Berater grob sorgfaltswidrig war. Zu den Einwendungen des AWD hielt das OLG Wien fest:
• Es gäbe zwar eine Erkundigungspflicht für Anleger, wenn Verdachtsmomente für eine falsche Beratung bestünden, doch seien daran keine allzu strengen Anforderungen zu knüpfen. Die Mitteilungen über Kapitalerhöhungen lösen eine solche Pflicht nicht aus. Erst die Depotmitteilung über Kursverluste Anfang 2009 war ein solches Verdachtsmoment. Daher war die im Sommer 2010 eingebrachte Klage nicht verjährt.
• Zwar liege im Nichtlesen der Risikohinweise in den Gesprächsnotizen eine gewisse Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, doch trete dies gegenüber der Fehldarstellung der Veranlagung durch den AWD Berater weit zurück. Ein Mitverschulden sei daher zu vernachlässigen.
Die ordentliche Revision wurde vom OLG Wien nicht zugelassen.
OLG Wien 25.1.2012, 5 R 229/11z
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Klagevertreter: Brauneis, Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, Wien
Die Sammelklagen des VKI gegen den AWD ruhen derzeit. In Sammelklage II wartet der VKI auf die Ausfertigung des Zwischenurteils aus Dezember 2011, wonach die Abtretungen an den VKI wirksam und die Klage zulässig ist. Der AWD hat aber bereits Berufung angemeldet und bis zur endgültigen Klärung werden weitere Monate vergehen, bis endlich die Ge-schädigten vom Gericht gehört werden.