Der Konsument hat bei der beklagten Partei im Jahr 1995 ein 10-bändiges enzyklopädisches Werk bestellt und dafür vereinbarungsgemäß bis 1.6.1996 den Kaufpreis von 49.989,60 Schilling in Raten bezahlt. Es waren Teilliefertermine für das Jahr 1996, 1997 und 1998 vereinbart. Trotz vielfacher Urgenzen kam die Gegenseite ihrer zugesagten Lieferverpflichtung nicht nach. Bis 1996 wurden lediglich sechs Bände geliefert. Nach letzter Nachfristsetzung im Mai 1999 erklärte der Konsument seinen Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises. Da die Gegenseite keine Zahlungen leistete, wurde sie mit Unterstützung des VKI - im Auftrag des BMJ - auf Rückzahlung geklagt. Wir haben argumentiert, dass die bestellten Bücher eine unteilbare Leistung darstellen. Die Bestellung erfolgte somit unter der wesentlichen Bedingung der Gesamtlieferung innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, sodass an der erfolgten Lieferung lediglich einzelner Bände kein Interesse bestehe. Unserer Meinung nach war daher der Gesamtrücktritt zulässig; der Konsument muss sich nicht mit einzelnen Bänden zufrieden geben.
Die Gegenseite hat keinen Einspruch erhoben, sodass der Zahlungsbefehl rechtskräftig wurde.