Als Verordnung gilt diese Regelung in den Mitgliedstaaten der EU direkt, Umsetzungsmaßnahmen sind nicht notwendig. Nach der Verordnung wird es für Fluggesellschaften aus EU-Ländern künftig keine finanzielle Begrenzung der Haftung aufgrund von Tod, körperlicher Verletzung oder sonstigen gesundheitlichen Schäden für Unfälle im Luftverkehr (an Board eines Flugzeuges oder beim Ein- oder Ausstieg) mehr geben. Damit wird für "europäische Luftfahrtunternehmen" die Haftungsgrenze nach dem Warschauer Abkommen (siehe Informationen zum Verbraucherrecht 7/1998 ) für Personenschäden aufgehoben und innerhalb der EU eine Harmonisierung dieser Haftungsregelungen erreicht. Diese neuen Regelungen müssen Teil der Beförderungsbedingungen in dem Beförderungsvertrag zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast sein. Nach Artikel 6 der Verordnung treffen die Vertretungen der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sowie Reisebüros, Abfertigungsschalter und Verkaufsstellen besondere Informationspflichten.
Amtsblatt Nr.L 285 vom 17.10.1997