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Info: EuGH-Urteil zu Karthago Reisen

Am 14.5.1998, 9.30 wird das Urteil in Sachen VKI gegen ÖKV (Doppelzahlungen im Zuge der Insolvenz von Karthago Reisen) verkündet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute im Vorabentscheidungsverfahren "Verein für Konsumenteninformation gegen Österreichische Kreditversicherung" sein Urteil verkündet. Die im Jahre 1995 von griechischen Hoteliers den Kunden der insolventen Firma Karthago Reisen GmbH abgenötigten nochmaligen Zahlungen für Aufenthaltskosten sind vom Geltungsbereich des Artikel 7 der Pauschalreiserichtlinie umfasst. Da der Reisende diese Kosten bereits an den Reiseveranstalter bezahlt habe, durch nochmalige Zahlung die Leistung aber selbst (nochmals) bezahlen musste, habe der Reisende einen Anspruch darauf, seine Zahlung an den Reiseveranstalter erstattet zu bekommen, da dieser - infolge der Insolvenz - seine Leistung letztlich nicht erbracht habe.

Im Jahr 1995 hatten griechische Hoteliers Reisende am Verlassen der Hotels gehindert, um diese zu zwingen, die Aufenthaltskosten - nach der Insolvenz des Reiseveranstalters - nochmals zu bezahlen. Die Kunden haben diese Kosten bei der Insolvenzversicherung geltend gemacht. Diese berief sich aber auf die Reisebürosicherungsverordnung (RSV) und meinte, dass diese "Zahlungen von Nichtschulden" nicht aus der Versicherung zu decken seien. Unterstützung bekam die Versicherung durch das Wirtschaftsministerium.

Die Bundesarbeitskammer beauftrage den a, die Interessen von rund 80 auf diese Weise geschädigten Urlaubern wahrzunehmen und einen Musterprozess zu führen. Eine geschädigte Familie trat dem a ihre Ansprüche auf Schadenersatz gemäß § 55 Abs 4 JN ab und der a klagte die Versicherung. Da die RSV richtlinienkonform zu interpretieren ist, legte das Bezirksgericht für Handelssachen Wien den Rechtsfall im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vor. Durch die heutige Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass abgenötigte Aufwendungen für Aufenthaltskosten vom Schutz der Pauschalreiserichtlinie erfasst sind. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien wird daher diese Kosten - bei richtlinienkonformer Interpretation der RSV - auch als ersatzfähig im Sinn der RSV zu qualifizieren haben. Die rund 80 Geschädigten haben - vorbehaltlich der Rückforderung - von der Versicherung bereits 100 Prozent ihrer Schäden ersetzt bekommen. Sie können nun sicher sein, dass diese Ersatzleistung endgültig ist und nicht allenfalls zurückbezahlt werden müsste. Für künftige Fälle ist aber nun auch klargestellt, dass Urlauber, denen in Zukunft ähnliches widerfährt, aus der Insolvenzversicherung entschädigt werden müssen.

EuGH C-364/96 "Verein für Konsumenteninformation - Österreichische Kreditversicherungs- AG
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Das EuGH-Urteil ist kein Freibrief für Hoteliers, solche Doppelzahlungen zu verlangen.

Diese Zahlungen sind nicht legal und sollten verweigert werden.

Wird man als Reisender unter Druck gesetzt, dann sollte man den Zwang des Hoteliers, nochmals Zahlung zu leisten, wohl dokumentieren (Zeugen, schriftliche Bestätigungen, Polizeiprotokolle)!

Solche Zahlungen sind dann aus der Insolvenzversicherung zu ersetzen.

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