Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Landwirt wollte seinen Hof mit neuen Dachziegeln eindecken. Der privat genutzte Teil des Hofes beträgt 62 Prozent der Gesamtnutzfläche. Daneben gibt es einen Schweinestall, Futtersilos und eine Maschinenhalle. Durch einen Werbeprospekt wurde der Landwirt auf eine deutsche Firma aufmerksam, wobei allerdings im Prospekt keine Dachziegel beworben wurden. Später bestellte er die Dachziegel bei dem deutschen Unternehmen. Dabei war klar, dass der Landwirt eine Landwirtschaft betreibt. Es wurde allerdings nicht erwähnt, ob der Hof überwiegend privat oder betrieblich genutzt wird. In der Folge machte der Landwirt Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen bestehender Mängel geltend und klagte den deutschen Unternehmer in Österreich.
Fragen an das Gericht
Art. 13 EuGVÜ sieht für drei taxativ aufgezählte Tatbestandsgruppen eine besondere Zuständigkeit für Verbrauchersachen vor. Da zu den Problemen des gegenständlichen Falles keine EuGH-Rechtsprechung vorliegt formulierte der OGH unter anderem folgende Fragen an den EuGH:
- Ist für die Verbrauchereigenschaft im Sinn des § 13 EuGVÜ bei teilweiser Privatbezogenheit der Leistung deren überwiegender privater oder gewerblicher Zweck entscheidend und welche Kriterien sind für das Überwiegen des privaten oder gewerblichen Zwecks maßgebend?
- Kommt es für die Bestimmung des Zwecks auf die Umstände an, die aus der Sicht des Vertragspartners des Verbrauchers objektiv erkennbar sind?
- Ist ein Vertrag, der sowohl der privaten als auch gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, im Zweifel als Verbrauchersache anzusehen?
- Geht dem Vertragsabschluss eine Werbung im Sinn des § 13 EuGVÜ auch dann voraus, wenn der spätere Vertragspartner des Verbrauchers zwar im Vertragsstaat des Verbrauchers eine Prospektwerbung durchführt, aber das später vom Verbraucher gekaufte Produkt darin nicht beworben hat?
Die Entscheidung des EuGH bleibt anzuwarten.