Im Verbraucherministerrat am 23.4.1998 wurde Einigung über den Richtlinienvorschlag über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter erzielt.
Die (Mindest-)Richtlinie bringt insbesondere eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Nur hinsichtlich von Gebrauchtwaren können die Mitgliedsstaaten eine Verkürzung der Frist auf ein Jahr vorsehen.
In erster Linie steht dem Verbraucher die Forderung nach Austausch bzw. Verbesserung zu, ist diese Forderung unangemessen oder wird ihr nicht nachgekommen, dann kann der Verbraucher Preisminderung oder Wandlung geltend machen.
Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe soll der Verkäufer das Nichtvorliegen eines Mangels beweisen müssen (Beweislastumkehr).
Es steht den Mitgliedsstaaten frei, eine Rügepflicht binnen zwei Monaten ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Rechtsverlust vorzusehen.