Der BGH hatte aufgrund von Unterlassungsklagen deutscher Verbraucherschützer hinsichtlich der Zulässigkeit von Klauseln in Preisverzeichnissen zweier Kreditinstitute zu entscheiden, die ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren von einem in ein anderes Depot vorsahen und hatte beide Klauseln für unzulässig erklärt (BGH 30.11.2004, XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04; VRInfo 1/2005).
In Österreich herrscht diesbezüglich eine ähnliche Rechtslage, sodass der VKI der Ansicht ist, dass derartige Gebühren auch in Österreich nicht zulässig sind, sodass in geeigneten Fällen mittels Verbandsverfahren gegen diese Praxis der Banken vorgegangen werden soll.
Im ersten dieser Verbandsverfahren hat die Volksbank Osttirol Lienz nun den Rechtsstandpunkt des VKI anerkannt und ist es ihr nunmehr aufgrund der unterzeichneten Unterlassungserklärung nicht mehr erlaubt, Gebühren für einen Depotübertrag einzuheben. Zuvor betrugen diese Gebühren laut Konditionenblatt immerhin 0,65% des zu übertragenden Kurswertes, zumindest aber EUR 50,-.
In einem Beschwerdefall, der Anlass für die Abmahnung war, werden die verlangten Gebühren zurückzuzahlen sein.