Dem VKI liege n Beschwerden von Verbrauchern vor, die nach Inanspruchnahme von "Gewinnreisen" nun vom Finanzamt zur Kasse gebeten werden. Solche "Gratis-Reisen" würden eine Schenkung darstellen und daher steuerpflichtig sein. Daher werden vom Finanzamt 14 Prozent des fiktiven Reisepreises (abzüglich eines Freibetrages von 1.500.- Schilling) als Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Grundsätzlich sind Geschenkgeber wie auch Geschenknehmer Steuerschuldner.
Wenn aber der Unternehmer und Geschenkgeber dem Finanzamt nicht ausdrücklich mitteilt, dass er die Schenkungssteuer zahlt, wird die Schenkungssteuer dem Geschenknehmer - also dem Verbraucher - vorgeschrieben.
Theoretisch könnte man gegen diese Bescheide auch versuchen mit Rechtmitteln (Berufung, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) anzukämpfen, da diese Reisegewinne kaum jemals uneigennützige Schenkungen, sondern - mit dem zu zahlenden Einzelzimmerzuschlag bzw. den durchaus hohen Kosten für Mitreisende - für den Unternehmer durchaus ein Geschäft darstellen. Im Hinblick auf die Relation von wenigen hundert Schilling Steuer zu den Kosten eines solchen Verfahrens kann dies aber nicht empfohlen werden.
Der VKI prüft auch, den Reiseveranstalter, der in seiner Werbung "Gratis-Reisen" versprach und auf die Schenkungssteuer in keiner Weise hinwies, in einem Musterprozess - wegen Verletzung seiner nebenvertraglichen Aufklärungspflichten - in Anspruch zu nehmen.
Generell muss man aber Verbraucher davor warnen: Wer im Rahmen von Preisausschreiben oder Gewinnspielen Geld, Waren oder Dienstleistungen (im Wert über 1.500 Schilling) als Geschenk annimmt, muss damit rechnen, dafür Schenkungssteuer bezahlen zu müssen.