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Info: Hinweispflicht der Versicherung bei Abweichung vom Antrag

Weicht der Inhalt einer Unfallversicherungspolizze vom Antrag ab, muss der Kunde auf diese Abweichung aufmerksam gemacht werden. Geschieht dies nicht, gilt der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart.

Ein Konsument schloss im Jahr 1999 eine Unfallversicherung ab. Dabei gab er im Feld "Entgeltliche Sportausübung" schriftlich Motocross an. Die Versicherung übersandte ihm in der Folge eine Polizze mit den Unfallversicherungsbedingungen. Ein besonderer zusätzlicher Hinweis erfolgte nicht. Im September 2001 erlitt der Konsument bei einem MotoCross-Rennen einen Unfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Die Versicherung lehnte eine Leistung ab, da nach den Unfallversicherungsbedingungen jene Unfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, die bei der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben entstehen (Art. 17.2 der AUVB).

Bei Verletzung der Hinweispflicht gilt der Inhalt des Versicherungsantrages

Die Ablehnung mit Hinweis auf Art. 17.2 der AUVB übersieht die Bestimmung des § 5 VersVG, nach der die Versicherung, wenn der Inhalt der Versicherungspolizze vom Antrag abweicht, diese Abweichung besonders schriftlich im Versicherungsschein festhalten muss oder durch einen augenfälligen hervorgehobenen Vermerk auf die einzelnen Abweichung aufmerksam machen muss. Bei Verletzung dieser Hinweispflicht gilt der Inhalt des Versicherungsantrages - somit im vorliegenden Fall das Risiko von MotoCross-Rennen - als vereinbart.

Auf Grund der Intervention von HelpTV und Dr. Zilk - mit der rechtlichen Expertise des VKI - hat die Versicherung nun doch die vertragliche Leistung (immerhin rund 3 Millionen Schilling/220.000 Euro) zugesagt.

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