Darin wird der VKI von Rechtsanwalt Dr. Bammer als "schlechter Ratgeber" bezeichnet, weil wir raten, in extremen Fällen, bereits jetzt Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude geltend zu machen. Wir haben geantwortet:
Im Rechtspanorama vom 22.4.2002 wird der VKI als "schlechter Ratgeber" bezeichnet, weil wir empfehlen, bei groben Reisemängeln - im Sinn der dt. Rechtsprechung und im Lichte der Vorabentscheidung des EuGH - Schadenersatzansprüche auf immateriellen Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit geltend zu machen. Dazu ist folgendes auszuführen:
1) Das LG Linz hat die Frage, ob aus Art. 5 der Pauschalreiserichtlinie auch Ansprüche auf Ersatz immateriellen Schadens abzuleiten sind, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Wenn das LG Linz der Auffassung gewesen wäre, dass eine richtlinienkonforme Auslegung österreichischer Normen zum Schadenersatz im Reiserecht im Bezug auf immateriellen Schadenersatz für vertane Urlaubszeit mangels nationaler Normen auszuschließen sei, dann hätte es die Frage nicht in einem Vorabentscheidungsverfahren prüfen müssen. Dann wäre die Vorentscheidung des EuGH auf den Ausgangsfall nämlich ohne jeden Einfluss. Es bleibt also abzuwarten, wie das LG Linz nunmehr den Ausgangsfall entscheiden wird, sprich, ob es immateriellen Schadenersatz zusprechen wird oder nicht. Nicht rechtskräftige Urteile des BGHS (in denen jedenfalls keine Vorabentscheidung dieser Frage beschlossen wurde) sind für diese - vom LG Linz zu entscheidende - Frage irrelevant. Wir halten es jedenfalls für gut möglich, dass das LG Linz sehr wohl immateriellen Schadenersatz zuspricht. Mit einer direkten Anwendbarkeit der Pauschalreiserichtlinie haben wir - wie das der Artikel glauben macht - nie argumentiert.
Anspruch gegen die Republik
2) Wir haben in unseren Informationen zum Verbraucherrecht klargestellt ( seiten /p2635.htm#Reiserecht), dass es durchaus möglich ist, dass österreichische Gerichte - mit dem Argument einer fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - einen solchen Anspruch nicht zusprechen. Doch für diesen Fall hätte der geschädigte Verbraucher wohl einen Schadenersatzanspruch gegen die Republik Österreich aus dem Titel der Staatshaftung; hätte doch diese den Art. 5 der Pauschalreiserichtlinie dann nicht richtlinienkonform umgesetzt.
3) Der Umstand, dass ein präzises Vorbringen für den Prozesserfolg notwendig ist, ist uns im übrigen wohl bekannt. Der VKI führt seit über zehn Jahren im Dienste der Verbraucher höchst erfolgreich Musterprozesse. Allerdings gehen wir davon aus, dass auch Rechtsanwälten, die - etwa mit Deckung von Rechtsschutzversicherungen - für Verbraucher Ansprüche geltend machen, dieser Umstand wohl bekannt ist. Wenn der Autor dies seinem Berufsstand nochmals in Erinnerung ruft, so sei ihm dies unbenommen.