In den Informationen zum Verbraucherrecht 7/2002 haben wir unsere Konsequenzen aus der Entscheidung der Kommission im "Lombardclub-Fall" der österr. Banken dargelegt. Wir haben unseren Antrag auf Akteneinsicht inzwischen wohl begründet:
- Art 255 Abs 1 EG-Vertrag,
wonach jeder Unionsbürger das Recht auf Zugang zu den Dokumenten u.a. der Kommission hat (Transparenzprinzip).
- Art 255 Abs 2 EG-Vertrag, Verordnung (EG) Nr. 1049/2001,
wonach ein Zugang zu den Dokumenten wegen eines klar überwiegenden öffentlichen Interesses nicht verweigert werden darf.
- Art 42 EU-Grundrechte-Charta, wonach der genannte Zugang zu Dokumenten zu einem Grundrecht der EU erhoben wurde.
- Art 5 und Art 10 EG-Vertrag,
wonach die Gemeinschaftsorgane das Subsidiaritätsprinzip zu beachten haben.
Der VKI wird bei seinem Ersuchen um Akteneinsicht auch von der Europäischen Verbraucherorganisation BEUC unterstützt. Unser Ansuchen ist ein Präzedenzfall: Entweder wir bekommen Akteneinsicht und damit die Möglichkeit, die allfälligen Schädigungen von Verbrauchern zu prüfen und zu verfolgen, oder aber, diese Akteneinsicht wird abgelehnt; dann werden die europäischen Verbraucherorganisationen die rechtspolitische Forderung erheben, dass dieser Bereich ausdrücklich geregelt werde. Denn nur so können - was die Kommission und der EuGH auch wollen - Wettbewerbsverstöße auch zivilrechtlich durch die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sanktioniert werden.
Wie immer die Kommission entscheiden wird, es ist damit zu rechnen, dass entweder die Banken oder der VKI den Gerichtshof 1. Instanz mit der Rechtsfrage beschäftigen wird. Unser Ansuchen um Akteneinsicht wird also sicherlich auch zur Klärung der unklaren Rechtslage beitragen.