Zum Inhalt

Info: Lombardclub-Kartell - Akteneinsicht

Der VKI prüft Schadenersatzansprüche von Bankkunden gegen Banken wegen gesetzwidriger Absprachen im Lombardclub-Kartell und verlangt dazu Akteneinsicht bei der EU Kommission.

In den Informationen zum Verbraucherrecht 7/2002 haben wir unsere Konsequenzen aus der Entscheidung der Kommission im "Lombardclub-Fall" der österr. Banken dargelegt. Wir haben unseren Antrag auf Akteneinsicht inzwischen wohl begründet:

- Art 255 Abs 1 EG-Vertrag,
wonach jeder Unionsbürger das Recht auf Zugang zu den Dokumenten u.a. der Kommission hat (Transparenzprinzip).

- Art 255 Abs 2 EG-Vertrag, Verordnung (EG) Nr. 1049/2001,
wonach ein Zugang zu den Dokumenten wegen eines klar überwiegenden öffentlichen Interesses nicht verweigert werden darf.

- Art 42 EU-Grundrechte-Charta, wonach der genannte Zugang zu Dokumenten zu einem Grundrecht der EU erhoben wurde.

- Art 5 und Art 10 EG-Vertrag,
wonach die Gemeinschaftsorgane das Subsidiaritätsprinzip zu beachten haben.

Der VKI wird bei seinem Ersuchen um Akteneinsicht auch von der Europäischen Verbraucherorganisation BEUC unterstützt. Unser Ansuchen ist ein Präzedenzfall: Entweder wir bekommen Akteneinsicht und damit die Möglichkeit, die allfälligen Schädigungen von Verbrauchern zu prüfen und zu verfolgen, oder aber, diese Akteneinsicht wird abgelehnt; dann werden die europäischen Verbraucherorganisationen die rechtspolitische Forderung erheben, dass dieser Bereich ausdrücklich geregelt werde. Denn nur so können - was die Kommission und der EuGH auch wollen - Wettbewerbsverstöße auch zivilrechtlich durch die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sanktioniert werden.

Wie immer die Kommission entscheiden wird, es ist damit zu rechnen, dass entweder die Banken oder der VKI den Gerichtshof 1. Instanz mit der Rechtsfrage beschäftigen wird. Unser Ansuchen um Akteneinsicht wird also sicherlich auch zur Klärung der unklaren Rechtslage beitragen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang