Konsumenten, welche einen Bausparkredit bei der S-Bausparkasse vor dem 1.7.1999 abgeschlossen haben, sind unter Umständen von einer Vorfälligkeitsgebühr betroffen, und zwar dann, wenn sie den Kredit in den letzten Jahren ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt haben oder in den nächsten Jahren ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen werden. Die Grundlage dafür ist folgende Klausel, wonach die S Bausparkasse nach ihrer Ansicht zur Verrechnung einer Vorfälligkeitsgebühr (von der S Bausparkasse als "Rückrechnung des Zinsenbonus" bezeichnet) berechtigt wäre:
"Bei vorzeitigen Rückzahlungen, die über das Doppelte der vereinbarten jährlichen Rückzahlung hinausgehen, wird bis zum 30.6.2009 eine Gebühr in der Höhe von 0,5 % des per 30.6.1999 aushaftenden Saldos für jedes angefangene Jahr der nicht eingehaltenen Laufzeit verrechnet, bei Teilrückzahlungen gilt dies anteilsmäßig. Diese Gebühr wird allerdings nie die durch die Reduzierung des Zinssatzes bis dahin erzielte Zinsersparnis übersteigen."
Nach Einschätzung der Konsumentenschützer ist eine derartige Vorfälligkeitsgebühr - zumindest in dieser Höhe - unzulässig. Die S Bausparkasse hätte die Zinsen im Kreditbereich auf Grund des allgemein stark gefallenen Zinsniveaus nach der Bau-Sparrenform 1999 nämlich sowieso senken müssen. Daher wäre der durch die vorzeitige Rückzahlung für die Bank entstehende und durch die Vorfälligkeitsgebühr abgedeckte Schaden im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung in der von der S Bausparkasse verrechneten Höhe auch gar nicht eingetreten.
In diesem Streitpunkt konnte nunmehr eine Einigung erzielt werden: Eine Vereinbarung zwischen dem BMSG, dem VKI und der AK einerseits und der S Bausparkasse andererseits regelt, in welchem Umfang seitens der S Bausparkasse auf diese Gebühr verzichtet wird.
Die Vereinbarung bezieht sich auf Bausparkredite, welche vor dem 1.7.1999 aufgenommen und bei denen es in der Vergangenheit zu teilweisen oder vollständigen vorzeitigen Rückzahlungen gekommen ist bzw. in der Zukunft noch kommen wird.
Die S Bausparkasse zahlt für bereits in der Vergangenheit verrechnete Gebühren - wenn Fälle von Konsumentenschützern herangetragen werden - einen Großteil zurück bzw. verrechnet in Zukunft nur mehr einen Teil der Gebühr.
Berechnung: Zunächst ist in einem ersten Schritt jene Gebühr zu errechnen, welche die S Bausparkasse nach der oben erwähnten Klausel aus ihrer Sicht verrechnen würde. Diese Gebühr ergibt sich grundsätzlich aus der durch die Klausel erzielten Zinsersparnis. Die Obergrenze der Gebühr errechnet sich aus einer einfachen Formel, wobei zwischen vollständiger vorzeitiger Tilgung und teilweiser vorzeitiger Tilgung zu unterscheiden ist: