Zum Inhalt

Info: Manz-KSchG-Kommentar

Wer mit Verbrauchern zu tun hat, kommt am KSchG nicht vorbei. Darüber hinaus gelten zahlreiche Bestimmungen nicht nur bei Verbrauchergeschäften: Insbesondere die Geltungs- und Inhaltskontrolle von AGB hat Bedeutung für Verträge zwischen Unternehmern.

Weit reichende Novellen des KSchG seit der Vorauflage, insb durch

* FernabsatzG
* Gewährleistungsrechts-ÄnderungsG und
* Zivilrechts-ÄnderungsG 2004,

sowie die zahlreich ergangenen Entscheidungen machten eine Neubearbeitung dieser Ausgabe notwendig.

Die 2. Auflage enthält das KSchG idF des ZivRÄG 2004, die durch das KSchG geänderten Bestimmungen des ABGB (insb §§ 864 a und 879 Abs 3 ABGB), jeweils ausführlich kommentiert unter Berücksichtigung der Judikatur und des Schrifttums, sowie alle einschlägigen EG-Richtlinien, jeweils mit Hinweisen auf die Umsetzungsbestimmungen.

Unentbehrlich für alle Anwälte, Richter, Notare, Konsumentenberater und Unternehmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden.

Die Autoren
Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle ist emeritierter Rechtsanwalt in Wien. Er war jahrzehntelang auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig.

Dr. Hans Peter Lehofer ist Hofrat des VwGH. Davor war er Abteilungsleiter im Büro für Konsumentenfragen des Bundeskanzleramtes, danach Leiter der Rechtsabteilung der Telekom-Control GmbH und Behördenleiter der KommAustria.

Dr. Gottfried Mayer war bis 2002 Sektionschef der Konsumentenschutzsektion im BMJ. Er hat an der Gesetzwerdung aller maßgeblichen Novellen des KSchG mitgewirkt.

Dr. Stefan Langer ist Rechtsanwalt in Wien. Er ist schwerpunktmäßig unter anderen im Bereich des Verbraucherschutzes tätig.

MANZ 2003. XVI, 660 Seiten. Geb. EUR 108,- ISBN 3-214-06817-2

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang