Die Firma EVD hat im Zusammenhang mit Gewinnversprechen offenbar eine neue Variante ins Spiel gebracht. Konsumenten berichten, dass sie mittels Tonbandanrufen auf Gewinnzusagen hingewiesen werden. Diese Tonbandanrufe erfolgen ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Konsumenten. Eine derartige Vorgangsweise verstößt gegen
§ 5c KSchG (Fernabsatz), wonach bei Tonbandanrufen eine vorherige Zustimmung des Konsumenten erforderlich ist. Daneben werden auch die Informationspflichten nach § 5c Abs 1 KSchG nicht erfüllt. Der VKI hat daher - im Auftrag des BMJ - gegen EVD eine Unterlassungsklage auf Basis des § 28a KSchG eingebracht.
Info: Neue VKI-Klage gegen EVD - "Friedrich Müller "
Im Zusammenhang mit Gewinnversprechen erhalten Konsumenten auch Tonbandanrufe, in denen auf Gewinnzusagen hingewiesen wird. Der VKI geht dagegen vor.