Zum Inhalt

Info: Sammelklage gegen GTT (Magic Life Club Bodrum)

In der Sammelklage des VKI gegen GTT wegen der Massenerkrankungen von Urlaubern im Magic Life Club in Bodrum Ende Mai/Anfang Juni 2000 hat nun die erste Verhandlung bei Gericht stattgefunden.

GTT verfolgt die Strategie, alles zu bestreiten.

So wird die Erkrankung einer großen Zahl von Gästen bestritten, obwohl man zumindest rund 170 von diesen eine außergerichtliche Entschädigung von 5.000.- öS bezahlt hatte; eine Entschädigung die seitens GTT daran geknüpft war, dass die Urlauber entweder den Clubarzt oder gleich nach ihrer Rückkehr einen Hausarzt aufgesucht haben.

Es wird darauf verwiesen, das vor dem Genuss von "Trinkwasser" in der Türkei im Katalog (kleingedruckt) gewarnt wurde; andererseits musste man zugeben, dass Eiswürfel, Softdrinks und Eistee mit genau diesem Leitungswasser zubereitet werden. Was nützt es da, wenn man - wie die Geschädigten schilderten - sogar mit Mineralwasser Zähne putzt, wenn man sich dann über die Eiswürfel oder den Eistee erst wieder anstecken kann.

Der VKI hat nun rund 500 Zeugen genannt und ist guter Hoffnung, die große Zahl von Erkrankungen dem Gericht beweisen zu können. GTT wird dann für offensichtliche Mängel in der Wasserversorgung des Clubs einzustehen haben.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang