Im anhängigen Verfahren wurden in Schriftsätzen nunmehr die wechselseitigen Argumente ausgetauscht. Allein damit könnte man Bücher füllen (der vorbereitende Schriftsatz des VKI umfasst immerhin über 70 Seiten). Es werden viele interessante Rechtsfragen angesprochen: Das beginnt bei der Frage der Zulässigkeit der Abtretungen und der Erfolgsquotenvereinbarung mit der FORIS AG, setzt sich fort mit der Frage, ob die Ansprüche der Kunden bereits verjährt oder durch Anerkenntnisse nicht mehr forderbar wären, und führt natürlich zu den zentralen Fragen der Wirksamkeit der Klauseln in den Altverträgen im Lichte des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (aF), aber auch der Lehre und Rechtsprechung dazu. Schließlich die entscheidende Frage: Was ist die Folge der relativen Nichtigkeit der Klauseln?
Das oben zitierte Urteil des BGHS Wien geht auf wesentliche Fragen überhaupt nicht ein und wird für das Verfahren um die Sammelklage keine Auswirkung haben. Jedenfalls wird die Sammelklage noch vor den Gerichtsferien um weitere falsch berechnete Kreditfälle auszudehnen sein.