Zum Inhalt

Info: Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude

Der VKI begrüßt den Entwurf des BMJ zur Regelung von Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude, weist aber darauf hin, dass - auch ohne Gesetzesänderung - bereits heute Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangt werden kann. Der VKI gibt daher Tipps zur Durchsetzung solcher Ansprüche.

Der VKI begrüßt den gestern der Öffentlichkeit vorgestellten Entwurf des BMJ zur gesetzlichen Regelung von Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude. So sollen Reisende bei erheblichen, vom Reiseveranstalter verschuldeten Mängeln einen Anspruch auf Geldersatz für entgangene Urlaubsfreude bekommen. Bei der Bemessung des Ersatzanspruches soll auf die Dauer und die Schwere des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise und die Höhe des Reisepreises Bedacht genommen werden.

Verkürzung der Verjährungsfristen

Weiters sieht der Entwurf vor, dass Reiseveranstalter die Verjährungsfristen für Gewährleistungs- (2 Jahre) und Schadenersatzansprüche (3 Jahre) auf ein Jahr verkürzen können, wenn dies mit dem Reisenden einvernehmlich ausgehandelt wurde. Eine Klausel im Kleingedruckten reicht dazu aber nicht aus. Diese Regelung soll den Bedenken der Reisebranche entgegenkommen, die bei sehr spät nach Reiseende geltend gemachten Ansprüchen Beweisprobleme fürchtet. Dagegen sieht der Entwurf davon ab, eine unglückliche Regelung des dt. Reiserechtes zu übernehmen, wonach der Reisende seine Ansprüche verwirkt hat, wenn er diese nicht binnen einem Monat schriftlich geltend macht. Eine solche Regelung hat sich nicht bewährt und führt dazu, dass vor dt. Gerichten eher über die Wahrung der Anmeldefrist gestritten wird, als über die Reisemängel vor Ort.

Die Regelung soll am 1.1.2003 in Kraft treten.

Schadenersatz schon jetzt möglich

Der VKI weist aber darauf hin, dass im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12.3.2002 (C-168/00) und der nachfolgenden Entscheidung des Landesgerichtes Linz (15 R 5/00m), womit der Anspruch auf Ersatz von entgangenen Urlaubsfreuden aus der Pauschalreiserichtlinie abgeleitet wurde und in der Folge - in richtlinienkonformer Auslegung des österreichischen Schadenersatzrechtes - auch tatsächlich rund 400 Euro zugesprochen wurden, bereits jetzt Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangt werden kann.

Im Hinblick auf die laufende Sommer-Reise-Saison rät der VKI geschädigten Reisenden:

  • Reisemängel sollen vor Ort gerügt werden.
  • Wenn keine Abhilfe geschaffen wird, soll man die Mängel zu Beweiszwecken dokumentieren (Fotos, Video, Zeugen).
  • Nach der Rückkehr aus dem Urlaub soll man seine Ansprüche mit eingeschriebenem Brief gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dabei ist zu unterscheiden:
    • + Der Reiseveranstalter hat - unabhängig von einem Verschulden - jedenfalls für alle Mängel einzustehen und Preisminderung zu gewähren. Diese Ansprüche kann man anhand der "Frankfurter Liste" (siehe www.konsument.at) bewerten und beziffern.
    • + Wenn diese Mängel zudem erheblich sind und vom Reiseveranstalter (oder seinen Leistungsträgern vor Ort) verschuldet wurden, dann kann man darüber hinaus auch noch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude geltend machen. Im Lichte der Judikatur kann man von einem Pauschalbetrag von rund 50 Euro pro Tag und Person ausgehen.
  • - Wenn Reiseveranstalter berechtigte Forderungen von geschädigten Verbrauchern ablehnen, wird der VKI entsprechende Musterprozesse führen, um dem Pauschalreiserecht auch in der Praxis zum Durchbruch zu verhelfen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang