Die Fa. Schlank & Schick ist vielen Verbrauchern ein Begriff. In den letzten Jahren hat Schlank & Schick zahlreiche Mitteilungen verschickt, die bei den Konsumenten den Eindruck erweckten, sie hätten bei einem Gewinnspiel gewonnen. Die Erwartungen der Konsumenten wurden allerdings enttäuscht. Bei entsprechender Nachfrage wurden dann keine Gewinne ausgeschüttet.
Seit der Einführung des § 5j KSchG im Jahr 1999 hat der VKI - im Auftrag des BMSG - einige Prozesse gegen Schlank & Schick geführt und dabei den in den Aussendungen ersichtlichen Gewinn eingeklagt. Der VKI hat auch gegen andere Unternehmen, die Gewinnspiele versenden, Klagen auf Basis des § 5j KSchG eingebracht und damit den Weg für die Geltendmachung durch einzelne rechtsschutzversicherte Verbraucher bereitet.
Nunmehr zeigt die Gesetzesbestimmung des § 5j KSchG erneut Wirkung. Die Praxis des Versendens von Gewinnspielen lohnt sich nicht. (Auch die Firma hinter den Markennamen "Friedrich Müller" und "IVH" ist in Liquidation - siehe VRInfo 1/2004).
Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 9.7.2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schlank & Schick GmbH eröffnet.
Ein Unternehmer, der Gewinne verspricht, muss also damit rechnen, dass er mit umfangreichen Forderungen von Verbrauchern konfrontiert wird, welche den zugesagten Gewinn auch gerichtlich einfordern.