Zum Inhalt

Info: Schlank & Schick in Konkurs

Über das Vermögen der Schlank Schick GmbH wurde am 9.7.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Fa. Schlank & Schick ist vielen Verbrauchern ein Begriff. In den letzten Jahren hat Schlank & Schick zahlreiche Mitteilungen verschickt, die bei den Konsumenten den Eindruck erweckten, sie hätten bei einem Gewinnspiel gewonnen. Die Erwartungen der Konsumenten wurden allerdings enttäuscht. Bei entsprechender Nachfrage wurden dann keine Gewinne ausgeschüttet.

Seit der Einführung des § 5j KSchG im Jahr 1999 hat der VKI - im Auftrag des BMSG - einige Prozesse gegen Schlank & Schick geführt und dabei den in den Aussendungen ersichtlichen Gewinn eingeklagt. Der VKI hat auch gegen andere Unternehmen, die Gewinnspiele versenden, Klagen auf Basis des § 5j KSchG eingebracht und damit den Weg für die Geltendmachung durch einzelne rechtsschutzversicherte Verbraucher bereitet.

Nunmehr zeigt die Gesetzesbestimmung des § 5j KSchG erneut Wirkung. Die Praxis des Versendens von Gewinnspielen lohnt sich nicht. (Auch die Firma hinter den Markennamen "Friedrich Müller" und "IVH" ist in Liquidation - siehe VRInfo 1/2004).

Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 9.7.2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schlank & Schick GmbH eröffnet.

Ein Unternehmer, der Gewinne verspricht, muss also damit rechnen, dass er mit umfangreichen Forderungen von Verbrauchern konfrontiert wird, welche den zugesagten Gewinn auch gerichtlich einfordern.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Der Digital Markets Act (DMA) sieht regulatorische Einschränkungen für sogenannte "Gatekeeper" - Plattformdienste mit erheblicher Marktmacht - vor und ist seit 7. März 2024 für 22 Dienste von sechs Gatekeepern, ua Amazon, Apple, Meta und Microsoft, wirksam. Wir stellen die Regelungen im Überblick dar.

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Der VKI hatte die Hofer KG wegen aus Sicht des VKI unzulässiger Statt-Preisen geklagt. Zu einem Urteil dazu kam es nicht: Hofer schloss mit dem VKI einen gerichtlichen Vergleich ab und verpflichtete sich darin, dass inkriminierte Verhalten zu unterlassen.

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

Der VKI hatte die XXXLutz KG (XXXLutz) geklagt. Grund für die Klage war eine Werbebotschaft, bei der ein aufklärender Hinweis – in Flüsterlautstärke – deutlich leiser war als die vorangegangene Information. Das LG Wels gab dem VKI Recht und beurteilte die Werbung als irreführend.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang