In einem Prospekt bewarb Gulet folgendes Angebot für einen Club-Aufenthalt auf Rhodos:
„ab Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz, Klagenfurt: Termine: September 9.-12 und 16.-19., Okto-ber: 17. und 24., z.b. Abflug 17.10. 1. Person eine Woche Doppelzimmer EUR 649,-, 2. Person eine Woche Doppelzimmer EUR 324,-, 2. Person im selben Doppelzimmer 50 %“,
Der Konsument, der sich in der Folge an den VKI wandte, wollte eine Reise im September buchen. Im Reisebüro wurde ihm aber mitgeteilt, dass die Reisetermine im September tatsächlich nur zu einem Preis von EUR 849,- und EUR 424,- buchbar seien, dies auch nach Rückfrage des Reisebüros beim Veranstalter.
Es fand sich im Prospekt keinerlei Hinweis darauf, dass das Kontingent für diesen Preis in irgendeiner Weise beschränkt wäre; nichts wies darauf hin, dass diese Preise im September - weil zur Sommersaison gehörig - überhaupt unrichtig wären. Gulet führte in dem Prospekt auch keine „Ab-Preise“ an, sondern nannte nur Fixpreise.
Der VKI brachte daher - im Auftrag des BMSG - Verbandsklage gegen den Reiseveranstalter wegen irreführender Werbung nach § 2 UWG ein.
Das Verfahren konnte schlussendlich mit einem Unterlassungsvergleich positiv beendet werden.
HG Wien, 24 Cg 151/04w
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer u Dr Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien