Zum Inhalt

Info: Unterlassungsvergleich irreführender Fixpreiswerbung bei Pauschalreisen

Gulet hat sich gegenüber dem VKI verpflichtet, irreführende Preisangaben bei Reiseangeboten hinkünftig zu unterlassen.

In einem Prospekt bewarb Gulet folgendes Angebot für einen Club-Aufenthalt auf Rhodos:

„ab Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz, Klagenfurt: Termine: September 9.-12 und 16.-19., Okto-ber: 17. und 24., z.b. Abflug 17.10. 1. Person eine Woche Doppelzimmer EUR 649,-, 2. Person eine Woche Doppelzimmer EUR 324,-, 2. Person im selben Doppelzimmer 50 %“,

Der Konsument, der sich in der Folge an den VKI wandte, wollte eine Reise im September buchen. Im Reisebüro wurde ihm aber mitgeteilt, dass die Reisetermine im September tatsächlich nur zu einem Preis von EUR 849,- und EUR 424,- buchbar seien, dies auch nach Rückfrage des Reisebüros beim Veranstalter.

Es fand sich im Prospekt keinerlei Hinweis darauf, dass das Kontingent für diesen Preis in irgendeiner Weise beschränkt wäre; nichts wies darauf hin, dass diese Preise im September - weil zur Sommersaison gehörig - überhaupt unrichtig wären. Gulet führte in dem Prospekt auch keine „Ab-Preise“ an, sondern nannte nur Fixpreise.

Der VKI brachte daher - im Auftrag des BMSG - Verbandsklage gegen den Reiseveranstalter wegen irreführender Werbung nach § 2 UWG ein.

Das Verfahren konnte schlussendlich mit einem Unterlassungsvergleich positiv beendet werden.

HG Wien, 24 Cg 151/04w

Klagevertreter: Dr. Stefan Langer u Dr Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang