Der VKI ging davon aus, dass die Vereinsmitglieder gegenüber MUKI einen direkten Anspruch auf Leistung im Schadenfall haben. Daher sei MUKI als Versicherung anzusehen und somit das Versicherungsvertragsgesetz auf das Rechtsverhältnis zwischen MUKI und den Vereinsmitgliedern anzuwenden. Daher wurden etwa Klauseln bekämpft, in denen ein Leistungsanspruch in der Unfallversicherung bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird (nach dem Versicherungsvertragsgesetz Ausschluss nur bei Vorsatz möglich) oder Leistungsansprüche nur innerhalb eines Jahres eingereicht werden können (Verstoß gegen die dreijährige Verjährungsfrist im Versicherungsvertragsgesetz).Weiters wurden Klauseln bekämpft, wonach der Vereinsvorstand über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und somit über die Prämienhöhe allein bestimmt oder wonach die Vereinsorgane über Art und Umfang der Leistungen unter Ausschluss des Rechtsweges entscheiden.
MUKI hat sich mittlerweile in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, alle bekämpften Klauseln nicht mehr zu verwenden. Dabei wurde eine Aufbrauchsfrist bis zum 31.3.2003 vereinbart.