Wie im VR-Info 6/2001 bereits ausführlich berichtet, hat der VKI mit einer Verbandsklage rund um die Kontobedingungen der CA beim OGH (22.3.2001, 4 Ob 28/01y) einen Riesenerfolg erwirkt. Unter anderem ging es um eine Klausel, wonach sich die CA eine Änderung der Konditionen vorbehält, wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrundeliegenden Kosten ändern. Diese Klausel wurde vom OGH für nichtig erklärt, da die Voraussetzungen für eine wirksame Preisgleitklausel im Sinn des § 6 Abs 1 Z 6 KSchG nicht erfüllt waren.
Rückforderung aus Gebührenerhöhung
Die CA hat aber Gebührenerhöhungen in der Vergangenheit mit dieser Klausel begründet, weshalb sich nunmehr die Frage stellte, ob diese Gebührenerhöhungen im vollen Ausmaß rechtmäßig waren bzw. die Kunden nicht Rückforderungsansprüche hätten.
Unter Berufung auf die OGH-Entscheidung hat eine Konsumentin die zu Unrecht verrechneten Gebühren zurückverlangt. Die CA lehnte eine Rückzahlung allerdings mit der Begründung ab, dass mit der Kontoführungsgebühr nur ein Teil der erbrachten Leistungen abgedeckt sei. Die Bank vermied es tunlichst, sich auf die inkriminierte Klausel zu berufen, wohl wissend, dass das Urteil im Verbandsprozess dann nämlich einfach in Exekution gezogen hätte werden können.
Urteil vermieden
Der VKI ließ sich - im Auftrag des BMJ - die Ansprüche der Konsumentin abtreten und klagte die CA auf Zahlung. Sofort nach Klagseinbringung hat die Gegenseite Kapital samt Zinsen und Kosten bezahlt. Die Konsumentin bekam somit 13,80 € zurück. Das war es der CA allemal wert, ein Musterurteil zur Rückzahlung von ungerechtfertigten Gebührenerhöhungen zu vermeiden.