Im Sommer 2004 haben eine Reihe von Reiseveranstaltern - so insbesondere Gulet und TUI, aber auch Neckermann, Delphin oder Tai Pan und andere - auch bei bereits gebuchten Reisen einseitig die Preise erhöht; die Reisenden wurden und werden von den Reisebüros (als Vermittler) aufgefordert, Zuschläge zu bezahlen, bevor sie die Reise antreten können.
Diese Reisepreiserhöhungen werden mit erhöhten Treibstoffkosten gerechtfertigt. Es mag auch tatsächlich so sein, dass gestiegene Kerosin-Preise von den Fluglinien auf die Reiseveranstalter weiterbelastet werden. Doch der Reiseveranstalter darf den bereits vereinbarten Reisepreis nur unter ganz besonderen Umständen und innerhalb bestimmter Fristen erhöhen.
Der Gesetzgeber sieht im Konsumentenschutzgesetz vor, dass der Reisepreis nur dann einseitig erhöht werden kann, wenn
- das im Reisevertrag ausdrücklich vereinbart ist;
- neben der Möglichkeit zur Erhöhung auch die Pflicht zur Preissenkung vorgesehen ist;
- genaue Angaben zur Berechnung des neuen
Preises enthalten sind;
- die Änderungen ausschließlich die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen oder die Wechselkurse betreffen.
Eine Preiserhöhung darf überdies ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin nicht vereinbart werden.
Die Vertragsgrundlagen der Reiseveranstalter Gulet, TUI, Delphin, Neckermann und Tai Pan, aber auch anderer Reiseveranstalter, entsprechen diesen gesetzlichen Bedingungen uE nicht, weil keine ausreichenden Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalten sind. Diese Klauseln sind daher uE gesetzwidrig und nichtig. Daher erfolgten Reisepreiserhöhungen aufgrund dieser Klauseln ohne ausreichenden Rechtsgrund und rückforderbar.
Das BMSG hat den VKI beauftragt, gegen die ungerechtfertigten Reisepreiserhöhungen in den Reiseverträgen mit Verbandsklagen vorzugehen. Ziel dieser Klagen ist es
- zum einen eine solche Vorgangsweise für die Zukunft zu untersagen
- zum anderen den Reiseveranstaltern zu untersagen, sich gegenüber Rückforderungsansprüchen auf die Klauseln zu berufen.
Das bedeutet: Wenn wir mit diesen Klagen Erfolg haben, müssen uE die Reiseveranstalter die zu Unrecht kassierten Preiserhöhungen ihren Kunden - auf Aufforderung - zurückzahlen.
Tipps für Reisende:
- Sollten Sie ihre Reise bereits gebucht, aber noch nicht angetreten haben und mit einer solchen Reisepreiserhöhung konfrontiert werden, dann zahlen Sie den geforderten Betrag ausdrücklich (mit eingeschriebenem Brief) nur "unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung" ein.
- Wenn Sie bereits solche unberechtigte Zahlungen getätigt haben , können Sie sich beim VKI melden und der VKI wird - im Auftrag des BMSG - versuchen, die bezahlten Beträge - allenfalls erst nach Abschluss der Verbandsklagen - beim Reiseveranstalter rückzufordern .
Onlineanfragen: www.verbraucherrecht.at