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Info: Verbraucherkreditverordnung - vorzeitige Kündigung von Leasingverträgen

Zur Auslegung von offenen Fragen rund um die Verordnung.

Am 1.1. 2000 ist die Verbraucherkreditverordnung in Kraft getreten, die dem Verbraucher bei Finanzierungsleasingverträgen in § 5 Abs 2 VerbrKrVO das Recht einräumt, seine Verpflichtungen gänzlich vorzeitig zu erfüllen.

Bisher war das Recht auf eine vorzeitige Kündigung des Vertrages durch den Leasingnehmer regelmäßig ausgeschlossen. Weiters ist in dieser Bestimmung festgelegt, dass bei vorzeitiger Erfüllung die Gesamtbelastung des Verbrauchers angemessen zu reduzieren ist.

Diese Bestimmung wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf, sodass in Rücksprache mit dem BKA - Büro für Konsumentenfragen folgende Beratungslinie empfohlen wird:

1) Zur zivilrechtlichen Wirkung im Einzelfall

Es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Bestimmung, weshalb man im Einzelfall keine zivilrechtliche Wirkung daraus ableiten wird können. Schon wegen § 12a Abs 2 Z 2 KSchG wird sich der Verbraucher bei Verletzung dieser Bestimmung nicht auf eine Schutzgesetzverletzung berufen und dies gerichtlich geltend machen können. Diese Bestimmung wird vielmehr so zu verstehen sein, dass dem Leasinggeber eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt wird, dem Verbraucher im Leasingvertrag ein vorzeitiges Kündigungsrecht einzuräumen. Verstößt der Leasinggeber gegen diese Verpflichtung, so hat er sich verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten und allenfalls eine Klage nach dem UWG zu befürchten. Weiters könnte man Klauseln in Vertragsformblättern oder AGB, die gegen § 5 Abs 2 VerbrKrVO verstoßen, mit Abmahnung bzw. Verbandsklage gemäß § 28 KSchG anfechten.

2) Zur Anwendbarkeit auf Altverträge

Da die Verordnung keine Übergangsregelung enthält, ist § 5 Abs 2 VerbrKrVO faktisch auch für bestehende Leasingverträge (vor dem 1.1.2000 abgeschlossen ) anwendbar. Allerdings greift die Verordnung dadurch wohl in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise in bestehende Verträge ein, so dass in Hinblick auf Altverträge eine gerichtliche Geltendmachung des Rechts auf eine vorzeitige Kündigung von vornherein nicht sinnvoll erscheint.

3) Zur angemessenen Abrechnung

Die Bestimmung des § 5 Abs 2 VerbrKrVO schreibt lediglich vor, dass "bei der Abrechnung des Finanzierungsleasingvertrages die Gesamtbelastung des Verbrauchers in einem Ausmaß zu ermäßigen ist, das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den Umständen nach angemessen ist." Es versteht sich von selbst, dass die "Angemessenheit" verschiedene Auffassungen zulässt, weshalb diese Frage wohl nur im Rahmen einer Verbandsklage zu klären ist.

Unter Berücksichtigung der üblichen Kalkulationsbestandteile der Leasingraten und des Restwertes lässt sich die Frage der "Angemessenheit" wie folgt beurteilen:

- Nicht herausgerechnet werden die in den Raten und im Restwert enthaltenen Anschaffungskosten des KFZ und die laufzeitunabhängigen Fixkosten (Provision, Kosten der Bonitätsprüfung und der Vertragserrichtung).

- Herausgerechnet werden die in den restlichen Raten und im Restwert enthaltenen Refinanzierungskosten, die kalkulatorischen Kosten des Kreditausfallsrisikos und die sonstigen variablen Kosten (z.B. Zahlungsverkehr, Kontoführung).

- Auch die in den restlichen Raten und im Restwert enthaltenen Gewinnanteile sind zu einem wesentlichen Teil abzuziehen.

Da der Leasinggeber seine Kalkulation nicht offenlegt, wird man die Angemessenheit der Abrechnung nur näherungsweise überprüfen können. In der Regel kennt man aus der Zinsgleitklausel den für die Refinanzierung maßgeblichen Indikator (z.B. SMR, Euribor). Die Abrechnung scheint nur dann angemessen zu sein, wenn sie mit einem Zinssatz erfolgt, der zumindest 1 bis 2 Prozentpunkte über dem maßgeblichen Indikator liegt.

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