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Info: Versicherungen - Kündigung nach § 8 Abs 3 VersVG - Vinkulierungen

Kündigungen des Versicherungsnehmers bei Gebäudeversicherungs- bzw. Eigenheimbündelverträgen werden häufig vom Versicherer nicht anerkannt. Der Grund: Die Zustimmung des Vinkulargläubigers wurde nicht rechtzeitig vorgelegt. Kurze Besprechung eines Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Peter Jabornegg zu einem Spezialproblem.

In der Praxis kommt es öfters vor, dass Kündigungen des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs 3 VersVG bei Gebäudeversicherungs- bzw. Eigenheimbündelverträgen vom Versicherer nicht anerkannt werden, weil die Zustimmung des Vinkulargläubigers nicht rechtzeitig im Sinn des § 106 Abs 1 VersVG (ein Monat vor dem erklärten Ende des Versicherungsvertrages) vorgelegt worden ist. Seitens der Versicherungsnehmer wird ins Treffen geführt, dass ihnen die bestehende Vinkulierung gar nicht bewusst gewesen sei oder dass sie keinerlei Einfluss darauf hätten, wie schnell der Vinkulargläubiger die Devinkulierung vornehme.

In einem Anlassfall hat ein Konsument eine Bündelversicherung bestehend aus Feuer, Leitungswasser, Sturm, Haftpflicht und Haushalt mit Schreiben vom 19.10.1999 zum 17.12.1999 gemäß § 8 Abs 3 VersVG gekündigt. Mit Schreiben vom 24.11.1999 wies der Versicherer die Kündigung mit der Begründung zurück, dass die Zustimmung der Vinkulargläubiger nicht bis 17.11.1999 beim Versicherer eingelangt sei. Durch die Vinkulierung - so der Versicherer - habe sich der Versicherungsnehmer gegenüber dem Vinkulargläubiger verpflichtet, den Vertrag nicht ohne seine Zustimmung zu kündigen.

Das Landesgremium der Versicherungsmakler in NÖ hat nunmehr ein Gutachten in Auftrag gegeben: Univ.-Prof. Dr. Peter Jabornegg erörtert darin die Frage, ob eine auf § 8 Abs 3 VersVG gestützte Kündigung vinkulierter Versicherungen zu ihrer Gültigkeit tatsächlich den rechtzeitigen Nachweis der Devinkulierung (bzw. des Erlöschens der Hypothek) gemäß § 106 VersVG voraussetzt.

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob §106 VersVG - abgesehen von den ausdrücklich genannten Ausnahmen, nämlich der Erwerberkündigung (§ 70 Abs 2 VersVG) und der Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles (§ 96 VersVG) - jede andere Versicherungsnehmerkündigung erfasst. Jabornegg räsonierte zunächst über den Schutzzweck des § 106 VersVG. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und der Absicht des Gesetzgebers zieht Jabornegg den Schluss, dass § 106 VersVG gegenüber sonstigen zwingenden Schutzvorschriften (auch solchen des VersVG zugunsten des Versicherungsnehmers) nachrangig ist. Die besondere Anführung der §§ 70 Abs 2 und 96 VersVG - als Ausnahmen von der Kündigungsbeschränkung - könne nicht als taxative Aufzählung verstanden werden. Vielmehr müssten auch andere Kündigungsrechte unberührt bleiben, die dem Versicherungsnehmer gesetzlich zwingend eingeräumt wurden.

Für das Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

Das besondere Kündigungsrecht des Verbrauchers gemäß § 8 Abs 3 VersVG kann gemäß § 15 a VersVG nicht durch Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers abbedungen werden. Der Versicherer könne sich daher auf eine vereinbarte ungünstigere Rechtsposition des Versicherungsnehmers (z.B. auf eine vertragliche Vinkulierung) nicht berufen. Die Bestimmung des § 106 VersVG sei auf die dem Versicherungsnehmer zwingend eingeräumten Kündigungsrechte grundsätzlich nicht anwendbar. Zur Untermauerung seiner These führt Jabornegg auch die Lehre von der Zurückweisungspflicht des Versicherers bei fehlerhafter Kündigung des Versicherungsnehmers ins Treffen. Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Versicherer unwirksame Kündigungen jeder Art unverzüglich zurückweisen muss und bei Verletzung dieser Pflicht die Kündigung als wirksam zu behandeln ist. Daraus folgt, dass eine im Sinn des § 106 VersVG fehlerhafte Kündigung vom Versicherer unverzüglich zurückzuweisen ist. Bei Verletzung müsste der Versicherer die Kündigung als wirksam behandeln. In diesem Fall wäre der Hypothekargläubiger nach § 103 Abs 1 VersVG (dreimonatige Nachhaftung) geschützt.

Im Anlassfall kommt Jabornegg schließlich zum Ergebnis, dass die Versicherungsnehmerkündigung von vornherein uneingeschränkt wirksam geworden sei, weil das zwingende Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG dem nur wie eine vertragliche Vereinbarung wirkenden § 106 VersVG vorgehe. Außerdem sei auch die Zurückweisung durch den Versicherer verspätet gewesen. Der Hinweis des Versicherers, dass die Kündigung ohne gleichzeitigen Nachweis der Devinkulierung unwirksam sei, hätte binnen einer Woche erfolgen müssen. Der Versicherer habe hingegen erst einen Monat später darauf reagiert.

Mag. Ursula Kogler, VKI - Rechtsabteilung

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