Der VKI ist - im Auftrag des BMSGK - gegen Kaskobedingungen der Generali Versicherung vorgegangen. Bei manchen Kaskobedingungen wird der Konsument bei Vertragsbeginn ähnlich einer KFZ-Haftpflichtversicherung in Kaskoprämienstufen eingestuft. Im Fall einer Leistungserbringung in Höhe von zumindest einer Kaskoprämie kommt es nach den Bedingungen zu einer Umstufung in die nächsthöhere Kaskoprämienstufe und somit zu einer Entgelterhöhung. Eine Entgeltsenkung für den Fall einer folgenden Schadenfreiheit ist in den Bedingungen jedoch nicht vorgesehen. Daher verstößt die Klausel nach Ansicht des VKI gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, da der Vertrag nicht auch eine Entgeltsenkung vorsieht.
Darüber hinaus ist diese Bedingungsgestaltung auch im Hinblick auf § 879 Abs 3 ABGB fragwürdig. Die Bestimmung hinsichtlich der Schlechterstufung im Schadenfall muss nämlich in Zusammenhang mit dem zusätzlich vereinbarten Selbstbehalt gesehen werden. Im Schadenfall müssen Konsumenten daher nicht nur den Selbstbehalt bezahlen, sondern auf Grund der Umstufung auch eine wesentlich erhöhte Kaskoprämie, und zwar letzteres für die gesamte weitere Vertragsdauer. Damit werden gewisse Schäden zur Gänze oder überwiegend vom Konsumenten selbst getragen, was den ursprünglichen Vertragszweck, nämlich die Übernahme des Schadensrisikos, gefährdet.
Mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde die Verbandsklage eingebracht.