Zum Inhalt

Info: VKI geht gegen Kaskobedingungen der Generali Versicherung vor

Manche Bedingungen der Kaskoversicherung widersprechen nach Ansicht des VKI dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Der VKI ist - im Auftrag des BMSGK - gegen Kaskobedingungen der Generali Versicherung vorgegangen. Bei manchen Kaskobedingungen wird der Konsument bei Vertragsbeginn ähnlich einer KFZ-Haftpflichtversicherung in Kaskoprämienstufen eingestuft. Im Fall einer Leistungserbringung in Höhe von zumindest einer Kaskoprämie kommt es nach den Bedingungen zu einer Umstufung in die nächsthöhere Kaskoprämienstufe und somit zu einer Entgelterhöhung. Eine Entgeltsenkung für den Fall einer folgenden Schadenfreiheit ist in den Bedingungen jedoch nicht vorgesehen. Daher verstößt die Klausel nach Ansicht des VKI gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, da der Vertrag nicht auch eine Entgeltsenkung vorsieht.

Darüber hinaus ist diese Bedingungsgestaltung auch im Hinblick auf § 879 Abs 3 ABGB fragwürdig. Die Bestimmung hinsichtlich der Schlechterstufung im Schadenfall muss nämlich in Zusammenhang mit dem zusätzlich vereinbarten Selbstbehalt gesehen werden. Im Schadenfall müssen Konsumenten daher nicht nur den Selbstbehalt bezahlen, sondern auf Grund der Umstufung auch eine wesentlich erhöhte Kaskoprämie, und zwar letzteres für die gesamte weitere Vertragsdauer. Damit werden gewisse Schäden zur Gänze oder überwiegend vom Konsumenten selbst getragen, was den ursprünglichen Vertragszweck, nämlich die Übernahme des Schadensrisikos, gefährdet.

Mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde die Verbandsklage eingebracht.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang