Der VKI ist - im Auftrag des BMSG - mit Abmahnungen gegen die Formulierung in Abfindungsvergleichen vorgegangen, wonach der Entschädigungsberechtigte erklären muss, bezüglich aller Ansprüche aus einem Vorfall vollkommen abgefunden zu sein, und zwar auch dann, wenn der Vorfall in der Zukunft derzeit nicht bekannte, erkennbare oder voraussehbare Folgen nach sich ziehen sollte.
Ein derartig weiter Ausschluss von möglichen zukünftigen Ansprüchen widerspricht allerdings den guten Sitten, wenn der Eintritt nicht vorhersehbarer Folgen zu einem krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt. Dies hat der OGH bereits 1997 festgehalten (OGH 10.7.1997, 2 Ob 130/97z).
Teils wurde von den betroffenen Versicherungen eine Unterlassungserklärung abgegeben, teils wurde mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung die Verbandsklage eingebracht.