Zum Inhalt

Info: VKI mahnt AGBKU ab

Nach zweijährigen weitgehend fruchtlosen Verhandlungen um gesetzeskonforme Geschäftsbedingungen hat der VKI nunmehr eine Bank und eine Sparkasse - stellvertretend für die Banken-Branche - abgemahnt.

Seit Frühjahr 1998 haben VKI, Ministerium und AK mit den Banken um eine Reform der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österr. Kreditunternehmungen (Fassung 1979) (AGBKU) Verhandlungen geführt. Das magere Ergebnis waren zwei Reformvorschläge der Banken, die zwar einige Klauseln entschärften, bei vielen Klauseln aber weiterhin gesetzwidrige Inhalte formulierten. Man konnte sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die Banken vom Bemühen getragen waren, ihre Interessen jedenfalls bis hart an die Grenze (in zahlreichen Fällen meinen wir sogar darüber hinaus) der Gesetzwidrigkeit festzuschreiben. Es kann aber nicht Aufgabe der Konsumentenschützer sein, die Banken bei diesem Bemühen "sachverständig" zu unterstützen. Wirklich konsumentenfreundliche und transparente AGB (siehe die deutschen AGB-Banken) könnten ein Ziel für eine Mitarbeit sein. Doch in diese Richtung haben sich die Verhandlungen leider nicht entwickelt.

Der VKI hat daher nunmehr - im Rahmen eines Werkauftrages des BMJ - Sektion Konsumentenschutz zur Marktkontrolle mittels Musterprozessen und Verbandsklagen - zwei Kreditinstitute (eine Sparkasse und eine Bank) formell für die Verwendung der AGBKU abgemahnt. Diese Kreditinstitute haben nunmehr vier Wochen Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Tun sie dies nicht, wird die Verbandsklage gegen die AGBKU eingebracht.

Immerhin wurden 55 Klauseln der in Geltung stehenden AGBKU als gesetz- und sittenwidrig abgemahnt. Als Beispiele seien genannt:

Pkt. 10 AGBKU

Danach gilt ein Saldoabschluss als anerkannt, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen widerspricht. Diese Erklärungsfiktion entspricht nicht den Bedingungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. Danach muss sich der Unternehmer bereits in der Klausel verpflichten, den Kunden bei Beginn der Frist nochmals auf die Bedeutung seines Verhaltens gesondert hinzuweisen.

Pkt 13 AGBKU

Schließt für die Bank die Verpflichtung aus, bei einem Überweisungsauftrag die Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Kontowortlaut zu prüfen; die Bank kann allein aufgrund der Kontonummer die Überweisung durchführen. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen diese Klausel bereits als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert. Dennoch wurde die Klausel bis heute nicht gestrichen.

Pkt 27 AGBKU

Hier wird die Zustimmung des Kunden zur Weiterleitung seiner Daten an eine zentrale Kreditevidenz vorgesehen. Im Grunde ein Anliegen, das durchaus zu unterstützen ist. Doch die Gestaltung der Klausel - versteckt in den AGBKU - verstößt gegen Datenschutzgesetz und Bankgeheimnis und ist absolut intransparent. Der Kunde erfährt nicht, wer diese "zentrale Kreditevidenz" führt und kann daher seine Rechte auf Richtigstellung und Löschung falscher Meldungen in der Praxis nicht effizient geltend machen.

Pkt 33 AGBKU

Hier wird jede Haftung der Banken für verursachte Schäden beim Kunden "soweit gesetzlich zulässig" ausgeschlossen. Die Klausel verschleiert damit dem Kunden, dass sich die Bank für vorsätzliche und grob fahrlässig verursachte Schäden gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG nicht freizeichnen kann. Bei Personenschäden bzw. bei Schäden im Zuge der Verwahrung von Sachen ist auch die Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit un-zulässig. Für die Risken aus der Automatisierung des Geschäftsverkehrs trifft die Bank überdies eine Erfolgshaftung, deren Ausschluss gemäß § 879 Abs 3 gröblich benachteiligend ist.

Viele weite Einwände gegen Klauseln der AGBKU können im - von der Sektion Konsumentenschutz herausgegebenen - Buch: Heiss, Tangl, Graf, Geschäftsbedingungen der österreichischen Banken, Verlag Österreich nachgelesen werden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang