Zum Inhalt

Info: VKI-Sammelklage gegen AWD

Im Lichte von vielen Beschwerden und den anhängigen Musterprozessen hat das BMSG den VKI mit der Sammlung jener Anleger beauftragt, die sich durch Fehlberatung von AWD in Sachen "Boden-Invest" geschädigt fühlen.

Seit 1993 wurden Kommanditbeteiligungen an der BODEN-INVEST unter verschiedenen Bezeichnungen ("Flexibel", "Victor", ...) vertrieben. Es war eine Einlage - häufig in monatlichen Raten - zu bezahlen und diese sollte zum Ende der Vertragslaufzeit - mit ordentlicher Rendite, versteht sich - ausgeschüttet werden.

In einer Informationsbroschüre wurde das Sicherheitsbedürfnis des Anlegers besonders angesprochen, weil "durch reale Boden- und Häuserwerte, durch festverzinsliche Wertpapiere, REWAG-Gewinnscheine und andere Immobilien-Wertpapiere" ein "inflationsgesicherter finanzieller Hintergrund" geschaffen werde. Damit stehe "ihr Geld auf sicherem Terrain und ebenso sicher wird es sich vermehren".

Dem VKI liegen nunmehr zahlreiche Fälle vor, wo Konsumenten seinerzeit auf diese Form der vermeintlich sicheren Vermögensanlage gesetzt haben und - zu Ihrer Überraschung - nunmehr mitgeteilt bekommen haben, dass sie nicht nur keinen Gewinn gemacht haben, sondern sogar weniger ausbezahlt bekommen, als sie seinerzeit einbezahlten.

Diese Kapitalanlage wurde auch vom AWD (AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH) vertrieben. Über von ihr geschulte "Finanzberater" werden Anlageprodukte insbesondere auch in der Form vermittelt, dass diese Berater in ihrem Bekanntenkreis aktiv werden und auch Kunden ansprechen, die von sich aus einen Finanzberater nicht aufgesucht hätten.

Dem VKI liegen nunmehr zahlreiche Fälle vor, wo Konsumenten behaupten, ihre Beteiligung an BODEN-INVEST seinerzeit über einen AWD-Berater vermittelt bekommen zu haben und dabei nicht auf das - in Wahrheit sehr hohe - Risiko hingewiesen worden zu sein, dass auch ein Verlust am einbezahlten Kapital eintreten könne.

Der VKI führt daher - im Auftrag des BMSG - einige Musterprozesse gegen den AWD, um Schadenersatz für falsche Anlageberatung gerichtlich durchzusetzen. Eines dieser Verfahren wurde in erster Instanz rechtskräftig gewonnen. (siehe: VRInfo 3/2004) In zwei weiteren Verfahren liegen ebenfalls positive Urteile vor (siehe oben). In einem Verfahren hat das Erstgericht die Klage zwar abgewiesen, die Berufung des VKI ist anhängig.

Da sich immer weitere Konsumenten, die bei BODEN-INVEST nach der erfolgten Abschichtung Schäden erlitten haben und sich von den Vermittlern des AWD falsch beraten fühlen, melden, hat das BMSG den VKI mit folgender Sammelintervention beauftragt:

l Zeichner von BODEN-INVEST Beteiligungen, die

- seinerzeit von einem AWD-Berater die Beteiligung vermittelt bekamen
- nach bereits erfolgter Abschichtung und tatsächlicher Ausschüttung (!) einen Kapitalverlust erlitten haben
- von dieser Entwicklung überrascht wurden und sich daher nunmehr von seiten des AWD-Beraters falsch beraten fühlen
- und ihre Schadenersatzansprüche gegen AWD geltend machen wollen

können sich an den VKI wenden, indem sie einen Fragebogen für eine Sammelintervention (liegt bei) ausfüllen und einsenden.

  • Der VKI wird die Rückmeldungen auswerten und in allen geeigneten Fällen die Beteiligung an einer Sammelintervention gegenüber dem AWD anbieten. Für die Beteiligung an der Sammelintervention wird ein Unkostenbeitrag in Höhe von 70 Euro in Rechnung gestellt. (Sie bekommen von uns ein Schreiben samt Informationen über weitere Schritte, ein Formular für eine Abtretung des Anspruches sowie einen Zahlschein.)
  • Der VKI wird gegenüber dem AWD in den Fällen der Sammelintervention den reinen Kapitalverlust als Schadenersatz für falsche Anlageberatung aussergerichtlich geltend machen.
    (Wir weisen darauf hin, dass auch uU die Gewinne aus einer - sicheren - Alternativveranlagung geltend gemacht werden könnten. Die damit zusammenhängenden Sach- und Rechtsfragen werden noch geprüft. Allenfalls werden wir auch diese Schäden geltend machen.)
  • Bleibt die Sammelintervention erfolglos, wird der VKI die Ansprüche in einer "Sammelklage nach österreichischem Recht" gerichtlich einklagen. Die Anspruchsinhaber tragen dabei kein Prozesskostenrisiko. Dieses wird entweder vom BMSG übernommen, oder es wird - gegen Erfolgsbeteiligung - ein Prozesskostenfinanzierer eingeschaltet.
  • Anleger, deren Beteiligung noch nicht abgeschichtet ist, können sich an dieser Sammelintervention und allenfalls -klage nicht beteiligen. Die Vorgangsweise in diesen Fällen erfordert individuelle Beratung. Es ist aber zu beachten, dass Ansprüche auf Schadenersatz bereits binnen drei Jahren ab der objektiven Erkennbarkeit des Schadens verjähren. Daher wird es sinnvoll sein, bereits jetzt mit einer Feststellungsklage Ansprüche dem Grunde nach feststellen zu lassen.

Wenn Sie noch Fragen haben erreichen Sie unsere Hotline - Tel Nr.: 01.58877-0

Wir werden auch auf www.verbraucherrecht.at über den Fortgang der Aktion berichten.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang