Das Wiener Sammlungsgesetz wurde novelliert und versucht, dem Unwesen der aggressiven Spendenkeilerei gegenzuwirken.
Danach sind öffentliche Sammlungen (und auch das "Sammeln von Einzugsermächtigungen" zählt dazu) nur mit Bewilligung des Magistrates gestattet. Die Behörde kann Auflagen erteilen und insbesondere über Erträge und Verwendung derselben Rechnungslegung verlangen. Verstöße werden mit bis zu 30.000 Schilling Verwaltungsstrafe geahndet. So auch die "von Person zu Person gerichtete Aufforderung, einem Verein beizutreten, wenn nach Art und Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen, unter denen die Aufforderung ergeht, zu schließen ist, dass es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern vielmehr bloß um die Erlangung von Geld oder anderen Leistungen handelt".