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Info: Zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag

Schließt ein Konsument einen Versicherungsvertrag über einen Versicherungsmakler ab, scheidet das Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG nach Ansicht des OGH aus.

§ 5b VersVG sieht vor, dass der Versicherungsnehmer binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten kann, sofern er keine Kopie seiner Vertragserklärung oder keine Versicherungsbedingungen erhalten hat.

Der OGH geht unter Berufung auf Fenyves davon aus, dass es ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 5b VersVG ist, dass der Versicherer überhaupt die Möglichkeit hatte, seiner Verpflichtung nach § 5b VersVG nachzukommen. Besorgt sich der Versicherungsnehmer z.B. ein Antragformular des Versicherers in Eigenregie, formuliert er seinen Antrag selbst oder wird sein Antrag ohne Zutun eines Agenten des Versicherers ausgefüllt (also etwa auch über einen Makler), dann ist der Versicherer gar nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen vor Abgabe der Vertragserklärung erhält. Im Ergebnis besteht die Aushändigungspflicht nur dann, wenn es der Versicherer in der Hand hat, dieser Pflicht zu entsprechen (OGH 14.7.1999, 7 Ob 175/99g).

Im Vergleich zum Abschluss einer Versicherung direkt bei der Versicherung über einen Versicherungsvertreter sind Konsumenten somit beim Abschluss über einen Makler schlechter gestellt. Auch ein allfälliges Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG wird bei Abschluss über einen Makler grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen, da der Makler dem Konsumenten zuzurechnen ist und es sich bei der Antragstellung somit um eine Anbahnung im Sinn des § 3 KSchG handelt. Der Abschluss über einen Versicherungsmakler führt also zu einer klaren Schlechterstellung hinsichtlich der genannten Rücktrittsrechte.

Das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG bei Lebensversicherungsverträgen (2 Wochen ab Zustandekommen des Vertrages) bleibt beim Abschluss über einen Versicherungsmakler bestehen. Voraussetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechtes ist die rechtzeitige Weitersendung der Polizze durch den Makler. Da der Makler nach dem Maklergesetz zur Wahrung der Interessen des Versicherungskunden verpflichtet ist, wird der Makler bei verspäteter Weitersendung dem Konsumenten gegenüber grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Als verspätet wird jede Weitersendung anzusehen sein, die ein Rücktrittsrecht wegen Ablaufs der Rücktrittsfrist ausschließt.

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