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Info:

Eine Novelle der Zivilverfahrensgesetze steht an. Der VKI schlägt vor, Sammelklagen ausdrücklich zu regeln. Ein - verfehlter - Beschluss des HG Wien zeigt, dass dies dringend nötig ist.

Der VKI hat - einem dringenden Bedürfnis geschädigter Verbraucher nach einem effizienten und ökonomisch leistbaren Rechtsschutz folgend - auch die sogenannte "Sammelklage nach österreichischem Recht" (in Form einer Klagshäufung nach
§ 227 ZPO) entwickelt und damit einige Erfahrung gesammelt. Diese gemischten Erfahrungen einerseits sowie die in der Verbraucher-Öffentlichkeit und in der Lehre überwiegend positive Aufnahme dieser Ausnutzung bestehender prozessualer Möglichkeiten andererseits ( siehe Rechberger, Prozessrechtliche Aspekte von Kumul- und Großschäden, VR 2003, 15; Klauser, "Sammelklage" und Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung auf dem Prüfstand, ecolex 2002, 805; Klauser/Maderbacher, Neues zur "Sammelklage", ecolex 2004, 168; Die Presse, Rechtspanorama, 2.2.2004; Georg E. Kodek, Die "Sammelklage" nach österreichischem Recht - Ein neues prozessrechtliches Institut auf dem Prüfstand, in Druck im ÖBA) führen dazu, dass der VKI anlässlich der vorliegenden Novelle vorschlägt, dem Bedürfnis nach "Sammelklagen" durch eine ausdrückliche Regelung für Gruppenklagen ( siehe Stadler in Brönneke (Hg) Kollektiver Rechtsschutz im Zivilprozessrecht) zu entsprechen, ohne dabei "amerikanische Zustände" (Kein Kostenersatz nach Erfolgsprinzip, Erfolgsquote für Rechtsanwälte, Straf-Schadenersatz) einzuschleppen. Eine aktuelle Entscheidung des HG Wien fordert den Gesetzgeber ausdrücklich zu einer klaren Regelung auf.

Beispiele

Die praktische Notwendigkeit von "Sammelklagen" sei an Fällen aus der Praxis kurz exemplarisch dargelegt:

Brechdurchfall - Cluburlaub

In einem "All-Inklusive-Club" in der Türkei erkrankten von rund 600 anwesenden Gästen aus Österreich rund 480 relativ schlagartig an Brech-Durchfall. Dieser Schadensverlauf legte es - so ein Reisemediziner - nahe, dass diese Erkrankungen auf eine Verunreinigung von Essen und/oder Trinkwasser zurückzuführen waren. Dafür hätte der Reiseveranstalter einzustehen; er haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Die geschädigten Urlauber haben Anspruch auf Preisminderung, auf Schadenersatz (Heilungskosten, Schmerzengeld, ...) und auch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude.

Wenn 480 Geschädigte entsprechend viele Klagen uU bei verschiedenen Gerichten einbringen, werden die Gerichte über Gebühr belastet. Schließlich muss jeder Kläger - um den Anscheinsbeweis der Verursachung seiner Erkrankung durch verdorbenes Essen und/oder Trinkwasser zu führen - alle anderen Erkrankten als Zeugen führen. Das führt - theoretisch - zu 480 Prozessen mit jeweils 479 Zeugen. Dazu kommt, dass verschiedene Sachverständige parallel arbeiten würden und nicht auszuschließen ist, dass die Grundfrage dieser Verfahren - nämlich ob der Reiseveranstalter für die Erkrankung haftet - von den Gerichten unterschiedlich gelöst wird.

Wenn man die Ansprüche aller 480 dagegen in einem Verfahren geltend macht, dann dient das der Prozessökonomie: Ein Richter und ein Sachverständiger klären die Vorfragen, es ergeht ein (Teil-) Urteil und die Frage der Verantwortlichkeit des Reiseveranstalters wird einmal umfassend geklärt.

Daran schließt sich - steht die Verantwortlichkeit des Reiseveranstalters dem Grund nach fest - dennoch ein zweiter Verfahrensteil an, wo für jeden Anspruchsteller zu prüfen ist, in welchem Ausmaß ihm Preisminderung oder Schadenersatz zusteht.

Zinsenstreit

Ganz ähnlich sind die Fälle der Rückforderung von überhöhten Kreditzinsen aufgrund gesetzwidriger Zinsanpassungsklauseln:

Tausenden Kreditnehmern haben Österreichs Banken in den Neunzigerjahren Kredite zu günstigen (variablen) Zinsen angeboten und haben im Schatten von unbestimmten und daher gesetzwidrigen Zinsanpassungsklauseln die Zinsen bei steigenden Geld- und Kapitalmarktzinsen rasch erhöht, bei sinkenden Geld- und Kapitalmarktzinsen dagegen die Zinsen nicht oder nur zögerlich und unzureichend gesenkt. Man hat zunächst das Geschäft mit günstigen Zinsen herangezogen und sodann die Marge der Bank auf Kosten der Kreditnehmer erhöht.

In diesen Fällen stellen sich eine Reihe von Tat- und Rechtsfragen, die für alle Fälle gleich oder ähnlich sind:

- Ist die verwendete Zinsanpassungsklausel unbestimmt und daher nichtig?

- Was ist die Folge dieser Nichtigkeit? Wie sind solche Kredite nachzukontrollieren?

- Wann und wie verjähren Ansprüche auf Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen bzw. Schadenersatzansprüche?

Zweifellos stellen sich für eine letztliche Entscheidung auch fallbezogene Fragen: Es macht einen Unterschied, ob Stundungen gewährt wurden, ob im Laufe der Abwicklung Vergleiche geschlossen wurden oder der Kredit vorzeitig zurückgezahlt wurde. Sind die grundlegenden Tat- und Rechtsfragen einmal geklärt, sind diese Fragen in einem zweiten Verfahrensteil gesondert zu klären.

Diese Liste von Fallgruppen lässt sich ohne Probleme fortsetzen: Kaprun-Geschädigte, WEB-Geschädigte, usw.

Nun kann man zwar auf die Möglichkeit der Verbands-Muster-Klage verweisen und anregen, diese Fragen in einem Musterprozess zu klären und danach alle anderen Fälle gleich zu behandeln. Das ist aber zum einen prozessual nicht möglich (keine Erstreckung der Rechtskraft) und zum anderen besteht ein praktisches Problem: Wenn der Beklagte nicht willig ist, in allen Fällen zumindest auf den Einwand der Verjährung zu verzichten, dann bleibt den Geschädigten keine Wahl: Sie müssen Ihre Ansprüche rechtzeitig einklagen.

Kostenökonomie

Die Erfahrungen des VKI zeigen, dass bei allen Massenschäden jeweils nur eine Minderheit der Geschädigten über die Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Auf eigenes Risiko können und wollen viele Geschädigte ihre berechtigten Ansprüche aber nicht gerichtlich geltend machen. Kaum ein Reisender klagt auf 2000 Euro Schadenersatz mit einem vielfachen Kostenrisiko. Ähnliches gilt für geschädigte Kreditnehmer, Anleger und andere Verbraucher.

Erst die Möglichkeit der Bündelung der Ansprüche aller Geschädigten und die Führung eines Verfahrens mit einem entsprechend hohen Streitwert macht es möglich, die Dienste eines Prozesskostenfinanzierers in Anspruch zu nehmen. Dieser übernimmt die Prozesskosten gegen einen Anteil am Ersiegten. Doch Prozesskostenfinanzierer kennen Mindeststreitwerte von 100.000 Euro aufwärts. Der einzelne Geschädigte kann diese Streitwerte idR nicht erbringen, die Gruppe sehr wohl.

Rechtsschutz - Generalprävention

Ohne Sammelklage würden viele Geschädigte ihre Ansprüche nicht weiter verfolgen. Das ist zwar zweifellos im Interesse der Schädiger, kann aber nicht im Interesse des Staates sein, der seinen Bürgern staatlichen Rechtsschutz für erlittenes Unrecht zur Verfügung stellen muss. Erst die "Sammelklage" ermöglicht es den Geschädigten, ihre Chance auf ein "fair trial" zu wahren. Damit wird nicht nur Verbraucherinteressen, sondern nicht zuletzt auch einem zentralen Grundsatz der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprochen.

Nur wenn Geschädigte auf der Basis von effektiven Verbraucherschutzbestimmungen ihre Rechte bei Gericht auch in der Praxis durchsetzen können, werden diese Verbraucherschutzbestimmungen in der Praxis von den Unternehmern Ernst genommen. Der "Sammelklage" kommt daher auch eminente generalpräventive Wirkung zu.

VKI-Sammelklagen

Der VKI hat aus all den genannten Gründen im Jahr 2001 begonnen, Sammelklagen im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung zu organisieren. Der VKI lässt sich die Ansprüche der Geschädigten abtreten und bringt diese Ansprüche in Form einer Klagshäufung nach § 227 ZPO im eigenen Namen und mit einer Klage gegen den Schädiger bei Gericht ein.

In der Mehrzahl der Fälle haben die Gerichte diese Vorgangsweise akzeptiert und über Teilurteile die Klärung von gemeinsamen Rechts- und Tatfragen betrieben.

In einigen Fällen von Sammelklagen haben die Gerichte aber die Anwendbarkeit von § 227 ZPO bestritten (siehe unten).

Lehre

Man mag unterschiedlicher Auffassung darüber sein, wie die hier - völlig im Einklang mit der ZPO - gewählte Form der Anspruchshäufung am treffendsten zu bezeichnen ist ( F. Bydlinski bevorzugt z.B. den Begriff "Zessionärsklage", vgl. Die Presse, Rechtspanorama, 2. 2. 2004; Rechberger wiederum hält den Ausdruck "Sammelklage" für die hier vorliegende Klagsform zutreffender als für die class action des angloamerikanischen Rechts, meint jedoch, dass der Ausdruck für Verwirrung sorgt, weil sich "Sammelklage" als deutsche Übersetzung für class action eingebürgert habe; Prozessrechtliche Aspekte von Kumul- und Großschäden, VR 2003, 15). Doch es hat sich bereits eine Reihe namhafter Autoren (die weder der einen noch der anderen Seite nahe stehen) durchaus positiv zur "Sammelklage" (und realistisch zu den wahren Motiven für deren Ablehnung) geäußert. So vermutet z.B. M. Bydlinski "dass auf Beklagtenseite vielleicht eher tatsächliche Nachteile befürchtet werden, weil sich mehrere Kläger stärker fühlen". G. Kodek kann ebenfalls keinen prinzipiellen Einwand gegen die Häufung gleichartiger Klagen in einem Verfahren erkennen (beide Zitate gemäß: Die Presse, Rechtspanorama, 2. 2. 2004 und Georg E. Kodek, Die "Sammelklage" nach österreichischem Recht - Ein neues prozessrechtliches Institut auf dem Prüfstand, in Druck im ÖBA). Und Rechberger betont ausdrücklich, dass sich die "Sammelklage österreichischer Prägung" besonders zur Geltendmachung kleiner Ansprüche einer großen Anzahl von Geschädigten eignet, die jeder für sich allein den Weg zu Gericht voraussichtlich nicht beschreiten würden (Prozessrechtliche Aspekte von Kumul- und Großschäden, VR 2003, 15).

Zur Abrundung der Literaturschau sei auf zwei Artikel des Klagevertreters des VKI in den Sammelklagen verwiesen ( Klauser, "Sammelklage" und Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung auf dem Prüfstand, ecolex 2002, 805; sowie Klauser/Maderbacher, Neues zur "Sammelklage", ecolex 2004, 168).

Gegen die "Sammelklage" tritt in der Literatur, soweit überblickbar, bisher nur Madl auf, der eine beklagte Bank in diversen Zinsenstreit-Verfahren vertritt (vgl. Die Presse, Rechtspanorama, 2. 2. 2004, wonach Madl zu Zurückhaltung bei der Zulassung gesammelter Klagen aufruft).

Widerstände einzelner Gerichte

In Ihrem Beitrag "Neues zur Sammelklage" (Klauser/Maderbacher, ecolex 2004, 168) analysieren die Autoren die bisherige Judikatur und zeigen auf, dass § 227 ZPO eine durchaus taugliche Grundlage ist, über Inkassozessionen Ansprüche zu sammeln und gesammelt einzuklagen.

Unlängst erging nunmehr neuerlich vom HG Wien ein Zurückweisungsbeschluss für eine Sammelklage, der in seiner Begründung auf "Rechtsverweigerung" hinausläuft und es dringend notwendig erscheinen lässt, dass der Gesetzgeber die "Sammelklage" ausdrücklich regeln möge.

Das HG Wien wies eine Sammelklage (auf der Basis von 684 abgetretenen Ansprüchen) gegen eine Bank wegen überhöhter Zinsen zurück ( HG Wien 3.6.2004, 26 Cg 32/04h) und begründete die Zurückweisung wie folgt:

Es liege weder eine materielle noch eine formelle Streitgenossenschaft im Sinn des § 11 ZPO vor. Der Sinn von § 11 ZPO sei die Prozessökonomie. Diese sei nicht gegeben, weil der anspruchsbegründende Sachverhalt in jedem Kreditverhältnis ein anderer sei. ( Tatsächlich handelt es sich um Verbraucherkredite, die alle vor dem 1.3.1997 abgeschlossen wurden, bei denen unbestimmte Zinsanpassungsklauseln verwendet wurden und eine Nachrechnung ergibt, dass die Bank im Laufe der Zinsgestaltung ihre Marge zulasten der Kreditnehmer erhöht hat. Dabei ist es für die Beurteilung des Verhaltens der Bank wesentlich, dass dies nicht nur in einem Einzelfall geschehen ist, sondern ein systematisches und zwischen den Banken offenbar auch abgesprochenes Vorgehen war.) Weitgehend gleiche Rechtsfragen würden keine Prozessökonomie begründen.

  • Das gelte auch für § 227 ZPO. ( Das sieht der OGH anders und wird mit Rekurs zu bekämpfen sein.)
  • Die Bank als Rückforderungsschuldner soll nicht im Hinblick auf möglicherweise exorbitante Rückforderungsansprüche in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Das sei das "Hauptargument gegen Sammelklagen amerikanischen Zuschnitts". Jeder Unternehmer, der ein Massenprodukt herstellt oder vertreibt, müsste sich in Zukunft gegen das Risiko mit einer Sammelklage mit kumulierten Ansprüchen in enormer Anzahl konfrontiert zu werden, absichern. ( Das Gericht verkennt das Wesen der amerikanischen Sammelklage und überträgt Einwendungen gegen diese unzulässig auf die Klagshäufung nach österreichischem Recht ! Das Gericht geht aber bei diesem Argument implizit davon aus, dass nach Zurückweisung der Klage die 684 Ansprüche nicht als Einzelklagen eingebracht werden. Dieses Argument zum Schutz des Beklagten, dem u.a. vorsätzliche Schädigung vorgeworfen wird, kommt einer Rechtsverweigerung gleich.)
  • Bejahe man eine Sammelklage mit 700 unterschiedlichen Ansprüchen, dann wären auch Sammelklagen mit 7.000 oder 70.000 Ansprüchen möglich. Das würde die Geschäftsordnung der Gerichte vor "ein schwieriges Problem" stellen.
  • "Da der Gesetzgeber über die Anzahl der zulässig anzuhäufenden Klagen vorläufig schweigt, bleibt nur die Auslegung des Gesetzeszwecks oder der Analogie zur Lückenfüllung, um völlig unpraktikable Klagskonstellationen hintanzuhalten." ( Ein direkter Hinweis der Justiz, das Thema Sammelklage einer umfassenden gesetzlichen Regelung - also auch im Hinblick auf die Geschäftsordnung bei den Gerichten - zuzuführen.)

Die derzeitige Judikatur der Untergerichte zu § 227 ZPO macht weitere Sammelklagen - was das Kostenrisiko betrifft - zu einem "Glückspiel". Findet sich aber kein Prozesskostenfinanzierer, dann wird es weitere Sammelklagen nicht mehr geben. Dass dies im Interesse von potentiell Beklagten ist, kann man nachvollziehen. Dass es auch im Interesse von Richtern liegen mag, die sich überlastet fühlen, ist ein Warnsignal für die Gesellschaft. Rechtsverweigerung stört den Rechtsfrieden. Verbraucherschutzregelungen, die nicht in der Praxis durchgesetzt werden können, lassen die Verbraucher am Sinn solcher Regelungen zweifeln. Daher ist der Gesetzgeber aufgerufen, rasch klare Bedingungen für die Abwicklung von Sammelklagen zu schaffen.

Regelung einer "Gruppenklage" im Rahmen der ZPO

Im Lichte dieser Erfahrungen mit "Sammelklagen" im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung meint der VKI, dass es sinnvoll wäre, das Institut einer "Sammelklage" ausdrücklich zu regeln.

Ein Regelungsansatz könnte an der Idee einer "Gruppenklage" anknüpfen, wie sie Stadler ( Stadler, Bündelung von Verbraucherinteressen im Zivilprozess, in Brönneke (Hrsg) Kollektiver Rechtsschutz im Zivilprozessrecht (2001) 14) entwirft.

Diese "Gruppenklage" unterscheidet sich von der amerikanischen class-action insbesondere dadurch, dass eine Entscheidung im Verfahren nur für und gegen jene Anspruchsinhaber wirkt, die sich an der Klage aktiv beteiligen. Dagegen bleibt es jenen, die sich nicht beteiligen, unbenommen selbst zu klagen; andererseits haben diese auch keine unmittelbaren Vorteile aus der Entscheidung über die Gruppenklage.

In einem ersten Schritt wäre eine solche Gruppenklage von den Initiatoren bei Gericht unter Darstellung des Sachverhaltes, der Beschreibung der Gruppe der potentiell Geschädigten sowie der Beschreibung der gemeinsamen Sach- und Rechtsfragen zu beantragen. Lässt das Gericht die Gruppenklage zu, dann wäre eine Frist festzusetzen, binnen der sich die Anspruchsinhaber bei Gericht zur Teilnahme melden müssen. (Auch die Pflicht für die Initiatoren zu öffentlichen Aufrufen bzw. gerichtliche Aufrufe wären denkbar.)

Kommt die "Gruppenklage" zustande, so wären in einem ersten Verfahrensabschnitt die gemeinsamen Tat- und Rechtsfragen zu verhandeln und zu entscheiden. Liegt über diesen Verfahrensabschnitt eine rechtskräftige Entscheidung vor, so wird man in vielen Fällen den Streit beilegen können. Es kommt wohl idR - je nach Entscheidung - zu einem Vergleich oder zu einem Zurückziehen der Klagen.

Kommt es zu keiner Befriedung des Rechtsstreites so müssen nunmehr die einzelnen Fälle getrennt werden und unter Berücksichtigung von allfälligen Besonderheiten des Einzelfalles - allerdings gebunden an die Entscheidungen zu den gemeinsamen Tat- und Rechtsfragen - ausjudiziert werden.

Der VKI ergänzt an dieser Stelle, dass es wohl auch sinnvoll wäre, in den Geschäftsordnungen der Gerichte auf solche Klagsformen Rücksicht zu nehmen und die damit verbundene Arbeitsbelastung für den Richter entsprechend zu bewerten. Dabei wird man zwischen den Verfahrensabschnitten unterscheiden können. Im Abschnitt 1 liegen zwar viele Fälle zugrunde, doch es werden nur die gemeinsamen Tat- und Rechtsfragen ausjudiziert. Im Abschnitt 2 - wenn tatsächlich alle Einzelfälle weiter verhandelt werden - tritt eine unangemessene Belastung für den Richter auf, die von der Geschäftsordnung entsprechend honoriert bzw. gelöst werden muss.

Der VKI fordert, eine solche "Gruppenklage" rasch im Rahmen der ZPO zu entwickeln und umzusetzen, da die Rechtsunsicherheit durch die Judikatur von Untergerichten zu § 227 ZPO ein rasches Handeln des Gesetzgebers erfordert.

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