Ein Konsument klickte über die Webseite www. booking.com bei Zimmern eines Hotels des Klägers auf die Schaltfläche „Ich reserviere“. Anschließend gab er seine persönlichen Daten sowie die Namen seiner Mitreisenden ein und klickte auf eine Schaltfläche mit den Worten „Buchung abschließen“. Da der Konsument nicht im Hotel erschien, stellte das Hotel im Stornierungskosten in Rechnung.
Fraglich war nun, ob wirksam ein Vertrag zustande gekommen war.
Nach Art 8 Abs 2 Unterabs 2 der VRRL muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Gemäß dieser Bestimmung muss, wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion umfasst, diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Andernfalls ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden. [Anm: s in Ö § 8 Abs 2 FAGG].
Dh ein Unternehmer muss bei einem Fernabsatzgeschäft den Verbraucher ausdrücklich darüber informieren muss, dass dieser durch die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Wählt der Unternehmer eine andere Formulierung als „zahlungspflichtig bestellen“, muss aus dieser eindeutig hervorgehen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion aktiviert.
Aus dem Wortlaut von Art 8 Abs 2 Unterabs 2 Satz 2 iVm dem Begriff „ausdrücklich“ in Art 8 Abs 2 Unterabs 2 Satz 1 der VRRL und ErwGr 39 der VRRL geht klar hervor, dass es die Schaltfläche oder die ähnliche Funktion ist, die mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Formulierung gekennzeichnet sein muss, so dass allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.
Das vorlegende Gericht hat nun zu prüfen, ob die Formulierung „Buchung abschließen“ in der deutschen Sprache unter alleiniger Berücksichtigung der in dieser Formulierung verwendeten Worte und unabhängig von den Begleitumständen des Buchungsvorgangs als Entsprechung zu den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art 8 Abs 2 Unterabs 2 der VRRL angesehen werden kann. Dabei wird das vorlegende Gericht ua zu prüfen haben, ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird. Falls dies zu verneinen ist, wäre festzustellen, dass der Ausdruck „Buchung abschließen“ mehrdeutig ist, so dass er nicht als eine Formulierung angesehen werden könnte, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art 8 Abs 2 Unterabs 2 der VRRL entspricht.