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Informationspflicht
Bild: qimono, pixabay.com

Informationspflicht des Werkunternehmers bei Ausbleiben der Leistung

Storniert ein Werkbesteller eine Leistung, hat der Werkunternehmer meist dennoch das Recht, einen (eingeschränkten) Werklohn zu fordern (§ 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB). Er muss sich aber anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Verlangt er vom Verbraucher dennoch das vereinbarte Entgelt, hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (§ 27a KSchG).

 

Die klagende Werkunternehmerin begehrte vom beklagten Konsumenten die Zahlung von 140.000 EUR. Die Klage wurde abgewiesen. Der Beklagte habe nur die von der Klägerin tatsächlich erbrachten Leistungen zu zahlen, was die Beklagte auch getan hat. Bezüglich des übrigen Betrages hat die Klägerin aber ihre Mitteilungspflicht nach § 27a KSchG nicht erfüllt.

Die Beklagte war vom Vertrag zurückgetreten. Die Klägerin forderte aufgrund von § 16 HOA (Honorarordnung für Architekten 2004) noch ein pauschaliertes Entgelt für noch nicht bearbeitete Leistungsstufen.

Der Beklagte forderte die Klägerin entsprechend § 27a KSchG wiederholt auf vorzubringen, was diese sich aus dem Unterbleiben der Arbeiten erspart habe.

Zweck des § 27a KSchG ist der Ausgleich eines Informationsdefizits des Verbrauchers, der „kaum Einblick in die Branche und den Geschäftsgang seines Vertragspartners hat“. Dieses Informationsdefizit besteht aber auch dann fort, wenn der Unternehmer zwar freiwillig eine Anrechnung in gewisser Höhe vorgenommen, jedoch nicht – wie in § 27a KSchG ausdrücklich gefordert – die Gründe dafür mitgeteilt hat. Denn für den Verbraucher ist dann nicht überprüfbar, ob diese freiwillige Anrechnung auf einigermaßen realistischen Grundlagen fußt. Die Klägerin brachte trotz entsprechender Aufforderungen des Beklagten nicht vor, was sie sich durch das Unterbleiben der Arbeiten iSd § 1168 Abs 1 ABGB erspart habe.

Wenn die Klägerin auf ihr Vorbringen verweist, dass die (fiktiven) Kürzungen des § 16 (Abs 1) HOA zur Anwendung kämen und damit angemessene Abzüge im Sinn des § 1168 Abs 1 ABGB gemacht worden seien, und sie sich darauf stützt, dass „kaum Ersparnisse vorhanden gewesen seien“, legt sie nicht dar, dass sie ihrer Informationspflicht nach § 27a KSchG entsprochen hätte. Weder mit dem zuletzt genannten sehr allgemein gehaltenen Hinweis, noch mit der Behauptung, die fiktiven Sätze des § 16 (Abs 1) HOA berücksichtigten die nach § 1168 Abs 1 ABGB gebotene Anrechnung, bietet sie dem Beklagten Informationen, die diesem die Beurteilung ermöglichten, ob die vorgenommene Anrechnung auf einigermaßen realistischen Grundlagen fußt. Mit einer Abrechnung unter Berücksichtigung der fiktiven Sätze nach § 16 (Abs 1) HOA ohne Erteilung weiterer Informationen wird den Anforderungen des § 27a KSchG nicht entsprochen.

Mangels Erfüllung der Informationspflicht ist der Anspruch der Klägerin auf den restlichen Werklohn demnach nicht fällig.

§ 27a KSchG ist auch anzuwenden, wenn – wie hier – nur ein Teil des insgesamt vereinbarten Werklohns eingeklagt werde.

OGH 14.7.2022, 1 Ob 121/22h

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