Die Hausverwaltung der beklagten Eigentümergemeinschaft hatte das klagende Bauunternehmen mit der Neuherstellung der Dachkonstruktion beauftragt. Wenige Tage später erteilte die Mehrheit der Eigentümer die Weisung, die der Klägerin beauftragten Arbeiten nicht durchführen zu lassen.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten gemäß § 1168 Abs 1 ABGB die Zahlung von 215.066,99 EUR, das sind 36,04 % der Gesamtauftragssumme.
In dem Verfahren ging es um die Frage der Anwendbarkeit des § 27a KSchG in Fällen, in denen der Werkunternehmer nicht das gesamte Entgelt, sondern nur einen um (bestimmte) Ersparnisse und Einkünfte aus anderweitigem Erwerb verminderten Teil davon geltend macht.
Dass die beklagte Eigentümergemeinschaft als Verbraucher iSd KSchG zu qualifizieren ist, ist ohnehin unstrittig.
Grundsätzlich ist es Sache des Werkbestellers, zu behaupten und zu beweisen, dass sich der leistungsbereite Werkunternehmer, der bei Unterbleiben der Werkausführung aus Gründen in der Sphäre des Bestellers seinen Werklohn einklagt, durch das Unterbleiben der Ausführung des Werks noch mehr erspart hat. Im Anwendungsbereich des KSchG bestimmt allerdings § 27a KSchG, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
§ 27a KSchG bezieht sich auf das „gesamte“ vereinbarte Entgelt. Daraus ist nun aber nicht der Schluss zu ziehen, dass er nur anwendbar wäre, wenn der Unternehmer das gesamte vereinbarte Entgelt „verlangt“. Vielmehr schuldet der Unternehmer die Aufklärung eben hinsichtlich des gesamten Entgelts, auch wenn er nur einen Teil davon begehrt.