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Inkassobüro muss vorvertragliche Informationen nach VKrG erteilen

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums das Inkassobüro INKO Inkasso GmbH. Der OGH erklärte bereits die Mehrzahl der eingeklagten Klauseln für unzulässig. Im zweiten Rechtsgang gab das HG Wien bei den noch offen gebliebenen Fragen dem VKI Recht und erklärte das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) für anwendbar. Kreditvermitllung ist eine zentrale Tätigkeit des Inkassobüros.

Da das Inkassobüro INKO Inkasso GmbH im Rahmen der angebotenen Ratenvereinbarung unter anderem Zinseszinsen, Inkassokosten und  monatliche "Evidenzkosten" vereinbart, die in den ursprünglichen Verträgen zwischen Gläubiger und Schuldner nicht vorgesehen oder ziffernmäßig in dieser Höhe nicht vereinbart waren, ist das Inkassobüro dazu verpflichtet, die nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Informationen zu erteilen. Dh das die Ratenvereinbarung vermittelnde Inkassobüro INKO Inkasso GmbH muss zB über den Sollzinssatz und den Effektivzinssatz, über das Rücktrittsrecht und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung informieren.

Zum Geschäftsmodell des Inkassobüros INKO Inkasso GmbH gehört es - wie das HG Wien ausführt -, systematisch Ratenvereinbarungen anzubieten. Dass das Anbot von Ratenvereinbarungen schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Schuldner erfolgt, unterstreicht zusätzlich, dass es sich dabei um eine zentrale Tätigkeit und nicht etwa um eine untergeordnete Nebenleistung der INKO Inkasso GmbH handelt. Kreditvermittlung ist daher eine zentrale Tätigkeit des Inkassobüros.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 16.1.2018).

HG Wien 28.12.2017, 17 Cg 28/17z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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