Zum Inhalt

Insolvenz von Fluglinie Niki

Am 13.12.2017 hat die österreichische Air Berlin Tochter NIKI Luftfahrt GmbH einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingebracht. Der Flugbetrieb wurde bereits mit dem Folgetag, 14.12.2017, eingestellt.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat noch am 13.12.2017 Rechtsanwalt Dr. Lucas Flöther zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Was können Betroffene tun?

Wer einen Niki-Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht hat, sollte sich umgehend an den Reiseveranstalter wenden. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Reise vereinbarungsgemäß durchgeführt wird. Wurde die Reise bereits angetreten, muss der Reiseveranstalter auch die Heimreise sicherstellen. Reisenden dürfen für notwendige Umbuchungen keine Mehrkosten verrechnet werden.

Wer über eine Nur-Flug-Buchung verfügt, muss sich indes selbst um seine Beförderung und den Heimtransport kümmern. Mehrkosten für neue Flugbuchungen können im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, allerdings werden Insolvenzgläubiger ihre Forderung nur im Rahmen einer Quote zurückerstattet bekommen. Für die Forderungsanmeldung ist eine Gebühr zu entrichten.

Wer Flüge erst kürzlich über Kreditkarte gebucht hat, kann in erster Linie versuchen, sein Geld über das Kartenunternehmen zurückzubekommen; darauf hat man allerdings keinen Rechtsanspruch; Kreditkartenunternehmen nehmen solche Rückerstattungen nur aus Kulanz vor.

Rückerstattungen wurden in Aussicht gestellt

Medienberichten zufolge soll es zumindest teilweise zu einer Rückerstattung der Tickets kommen, die nun ihre Gültigkeit verloren hätten, da es laut einem Sprecher des vorläufigen Insolvenzverwalters Lucas Flöther aus dem Insolvenzverfahren der Niki-Muttergesellschaft Air Berlin ein Treuhandkonto gäbe, auf dem die Ansprüche der Tochtergesellschaft gesichert worden seien, und dieses Geld nun verwendet werden solle, "um voraussichtlich fast alle Kunden zu entschädigen." Das gelte für Tickets mit Reisezeitraum bis Ende Oktober 2018 (Quelle: orf.at; siehe auch http://insolvenzverwaltung.floether-wissing.de/news/items/niki-fast-alle-passagiere-werden-entschaedigt.html).

Ob und inwiefern es im Sinne dieser Ankündigung tatsächlich zu Rückerstattungen kommen kann, ist unseres Erachtens fraglich.

Insolvenzverfahren in Deutschland?

Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Airline wurde Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Berlin hob daraufhin den Beschluss des Amtgerichts Berlin-Charlottenburg vom 13.12.2017 auf, da die internationale Zuständigkeit nicht in Deutschland, sondern in Österreich liege. Das Landgericht Berlin folgte der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass das "Center of Main Interest" (COMI) der Airline in Österreich sei, wo die Airline auch ihren Sitz habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Bei einem in Deutschland geführten Insolvenzverfahren wäre die deutsche Insolvenzordnung maßgeblich. Dann würde zunächst ein Insolvenzeröffnungsbeschluss ergehen, mit dem die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen binnen bestimmter Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Forderungsanmeldung sind alle wichtigen Unterlagen beizulegen. Bekanntmachungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens können Sie der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de entnehmen. Wir empfehlen Ihnen, auf dieser Seite regelmäßige Suchabfragen mit dem Schlagwort "Niki Luftfahrt" zu machen.

Insolvenzverfahren in Österreich

Beim Landesgericht Korneuburg wird unter dem Aktenzeichen 36 S 5/18d ein Konkursverfahren über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH geführt. Mit Beschluss vom 12.1.2018 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Masseverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Ulla Reisch (Landstr. Hauptstr. 1a, Ebene 07, Top 09, 1030 Wien, Tel.: 01/212 55 00, Fax: 01/212 55 00 5, E-Mail: insolvenzverwaltung.niki@ulsr.at)

Die Anmeldung von Forderungen ist bis zum 14.2.2018 (einlangend!) gegen Entrichtung einer Gerichtsgebühr von EUR 23,- beim Landesgericht Korneuburg möglich.

Weitere aktuelle Informationen können Sie der Insolvenzdatei unter diesem Link entnehmen. Wir empfehlen Ihnen regelmäßige Suchabfragen mit dem Schlagwort "NIKI Luftfahrt" unter http://edikte.justiz.gv.at

Update:

Laut Mitteilung der Masseverwalterin wurden Niki-Flüge von Air Berlin verkauft. Wer vor dem 15.8.2017 Flüge gebucht und bereits bezahlt hat, muss diese Forderung daher im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Air Berlin PLC & Co Luftverkehrs KG geltend machen (Aktenzeichen 36a IN 4295/17). Die Anmeldung von Forderungen ist noch bis 1.2.2018 beim Air Berlin Insolvenzverwalter Dr. Lucas Flöther möglich. Nähere Informationen dazu können Sie der Webseite www.airberlin-inso.de entnehmen.

Wer erst ab dem 15.8.2017 Niki-Flüge gebucht hat, muss sich mit seinem Entgelt-Rückerstattungsansuchen ebenfalls an den Insolvenzverwalter von Air Berlin, Dr. Lucas Flöther, wenden. Für Buchungen ab dem 15.8.2017 sei nämlich ein Treuhandkonto eingerichtet worden, das für Entgeltrückerstattungen zur Verfügung stehe (für ab diesem Zeitpunkt gebuchten Flüge und wohl auch für sonstige bereits gebuchte Zusatzleistungen). Vorsichtshalber sollte auch dafür die Frist 1.2.2018 eingehalten werden und alle anspruchsbegründenden Unterlagen mit übermittelt werden.

Wenn bspw ein Online-Reisebüro Niki-Flüge nur vermittelt hat, gilt das selbe: Forderungen auf Entgelt-Rückerstattungen sind beim Insolvenzverwalter von Air Berlin geltend zu machen; erfolgte die Buchung vor dem 15.8.2017 handelt es sich um eine Insolvenzforderung, bei einer späteren Buchung (ab 15.8.2017) kann man Erstattung aus dem Treuhandfonds begehren.

Wer Niki-Flüge von einen anderen Anbieter (als Air Berlin) gekauft hat - und nicht nur vermittelt bekommen hat - sollte sich auch an diesen wenden. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig.

Neben der Forderung auf Rückerstattung des Entgelts kommen noch andere Ansprüche in Betracht, die dann aber im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Niki Luftfahrt GmbH geltend zu machen sind, und zwar unabhängig davon, wann die Flüge gebucht wurden: Konkret handelt es sich dabei um Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung oder dem Montrealer Übereinkommen. Hier iest etwa an Entschädigungen für Flugannullierungen, Flugverspätungen und Beförderungsverweigerungen sowie Gepäckverlust etc zu denken. Solche Forderungen sind gegenüber der Airline geltend zu machen, die den Flug ausführt. Bei Flügen "operated by Niki" sind diese Ansprüche daher im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Niki Luftfahrt GmbH geltend zu machen. Eine Forderungsanmeldung beim Landesgericht Korneuburg (Aktenzeichen 36 S 5/18d) ist noch bis 14.2.2018 (einlangend) gegen eine Gebühr von EUR 23,- möglich

Unter diesem Link finden Sie das Informationsschreiben der Masseverwalterin: http://www.ulsr.at/fileadmin/pdfs/NIKI/Kundenschreiben_001.pdf

Was der Kauf der Niki Luftfahrt GmbH durch LaudaMotion GmbH für Betroffene bedeutet, also ab wann wieder mit der Durchführung von Flügen zu rechnen ist, lässt sich derzeit nicht seriös beurteilen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang