Die Kläger nahmen beim Gericht ihres Wohnsitzes in Österreich die in Italien ansässigen Beklagten auf Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Italien in Anspruch. Die Erstbeklagte war die Halterin des Beklagtenfahrzeugs, die Zweitbeklagte die Haftpflichtversicherung.
Die Geschädigten können den Haftpflichtversicherer an ihrem Wohnsitz klagen. Das entspricht dem Zweck der besonderen Vorschriften in Versicherungssachen, die dem (jeweiligen) Gegner des Versicherers als typischerweise schwächerer Partei besonderen zuständigkeitsrechtlichen Schutz gewähren.
Die Klage gegen die Halterin wurde aber mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen. Dem Versicherer kann wegen seiner wirtschaftlichen Stärke die Rechtsverteidigung im Ausland zugemutet werden; Lenker und Halter hingegen typischerweise nicht.
OGH 30.10.2018, 2 Ob 189/18k