Zum Inhalt

Interzendent - Eigeninteresse an Kredit schadet nicht

Eigeninteresse des Mithaftenden an der Kreditgewährung hindert nicht die Anwendung des § 25c KSchG

Folgender Anlassfall bewirkte eine begrüßenswerte Änderung der Rechtsprechung des OGH zu Gunsten der Verbraucher:

Die Bank verlangte € 30.000,-- von der früheren Ehefrau des Kreditschuldners, die für den Wohnungskredit gebürgt hatte. Die Konsumentin wurde von der Bank nicht über die schlechte Bonität ihres Mannes aufgeklärt. Sie wusste bei der Kreditaufnahme nicht, dass er seiner Zahlungsverpflichtung voraussichtlich nicht nachkommen werde können.

Grundsätzlich schützt § 25c KSchG jene Mitschuldner, Bürgen und Garanten die vom Unternehmer nicht über die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners aufgeklärt wurden insofern, als diese nur haften, wenn sie die bestehende Verpflichtung auch bei vollständiger Aufklärung über die Bonität des Hauptschuldners übernommen hätten.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH waren allerdings jene Fälle von dieser Bestimmung ausgenommen, in denen Personen, gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit eingegangen sind. Hatte der Mithaftende ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme lag nach der Ansicht des OGH eine echte Mitschuld vor und Hauptschuldner und Mitschuldner hafteten solidarisch.
Nur wenn der Mithaftende für eine  "fremde Verbindlichkeit" (Übernahme der Haftung für Rechnung und im Interesse eines anderen) einstehen wollte, kam er in den Genuss der Schutzbestimmung des § 25c KSchG.

P. Bydlinski wandte sich gegen diese Rechtsprechung und vertrat die Ansicht, dass allein das gemeinsame Interesse an der Kreditaufnahme die Anwendung des § 25c KSchG nicht ausschließen könne, wo doch das Mäßigungsrecht des § 25d KSchG auf den Nutzen des Interzedenten an der Kreditgewährung abstelle. Deshalb könne ein Eigeninteresse des Mitschuldners an der Leistung der Bank der Qualifikation als Interzession nicht schaden.

Dieser Meinung P. Bydlinskis schloss sich der OGH nun an. Das tatsächlich bestehende Eigeninteresse des Mithaftenden reicht nicht mehr aus, um das Vorliegen einer Interzession zu verneinen.

Lediglich wenn der Bank der Parteilwille offengelegt wurde und dieser auf die Begründung einer echten Mitschuld gerichtet ist, bei der keine Informationspflicht besteht, kann die Anwendung des § 25c KSchG entfallen. Das Vorliegen eines Regressanspruches gegenüber dem Schuldner gilt als Indiz für eine Interzession.

Mangels Offenlegung des Parteiwillens der Schuldner, kommt es auf den Wortlaut des Vertrages an. Bestand ein Eigeninteresse des Mithaftenden am Kredit, hat die Bank zu beweisen dass eine echte Mitschuld begründet werden sollte, bei der keine Informationspflicht nach § 25c KSchG besteht.


OGH 23.6.2009, 3 Ob 1/09g

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang