Folgender Anlassfall bewirkte eine begrüßenswerte Änderung der Rechtsprechung des OGH zu Gunsten der Verbraucher:
Die Bank verlangte € 30.000,-- von der früheren Ehefrau des Kreditschuldners, die für den Wohnungskredit gebürgt hatte. Die Konsumentin wurde von der Bank nicht über die schlechte Bonität ihres Mannes aufgeklärt. Sie wusste bei der Kreditaufnahme nicht, dass er seiner Zahlungsverpflichtung voraussichtlich nicht nachkommen werde können.
Grundsätzlich schützt § 25c KSchG jene Mitschuldner, Bürgen und Garanten die vom Unternehmer nicht über die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners aufgeklärt wurden insofern, als diese nur haften, wenn sie die bestehende Verpflichtung auch bei vollständiger Aufklärung über die Bonität des Hauptschuldners übernommen hätten.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH waren allerdings jene Fälle von dieser Bestimmung ausgenommen, in denen Personen, gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit eingegangen sind. Hatte der Mithaftende ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme lag nach der Ansicht des OGH eine echte Mitschuld vor und Hauptschuldner und Mitschuldner hafteten solidarisch.
Nur wenn der Mithaftende für eine "fremde Verbindlichkeit" (Übernahme der Haftung für Rechnung und im Interesse eines anderen) einstehen wollte, kam er in den Genuss der Schutzbestimmung des § 25c KSchG.
P. Bydlinski wandte sich gegen diese Rechtsprechung und vertrat die Ansicht, dass allein das gemeinsame Interesse an der Kreditaufnahme die Anwendung des § 25c KSchG nicht ausschließen könne, wo doch das Mäßigungsrecht des § 25d KSchG auf den Nutzen des Interzedenten an der Kreditgewährung abstelle. Deshalb könne ein Eigeninteresse des Mitschuldners an der Leistung der Bank der Qualifikation als Interzession nicht schaden.
Dieser Meinung P. Bydlinskis schloss sich der OGH nun an. Das tatsächlich bestehende Eigeninteresse des Mithaftenden reicht nicht mehr aus, um das Vorliegen einer Interzession zu verneinen.
Lediglich wenn der Bank der Parteilwille offengelegt wurde und dieser auf die Begründung einer echten Mitschuld gerichtet ist, bei der keine Informationspflicht besteht, kann die Anwendung des § 25c KSchG entfallen. Das Vorliegen eines Regressanspruches gegenüber dem Schuldner gilt als Indiz für eine Interzession.
Mangels Offenlegung des Parteiwillens der Schuldner, kommt es auf den Wortlaut des Vertrages an. Bestand ein Eigeninteresse des Mithaftenden am Kredit, hat die Bank zu beweisen dass eine echte Mitschuld begründet werden sollte, bei der keine Informationspflicht nach § 25c KSchG besteht.
OGH 23.6.2009, 3 Ob 1/09g