Die Werbung zu den „5G-Ready“-Tarifen erweckt nach Auffassung des Gerichts den unrichtigen Eindruck, der Verbraucher könne den Kommunikationsstandard 5G bereits nutzen und ist daher irreführend. Denn tatsächlich handelt es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die dem Kunden einen Umstieg auf einen 5G-fähigen Tarif zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht.
Ebenfalls als irreführend beurteilte das Gericht den fehlenden Hinweis darauf, dass die im Rahmen der Kampagne von T-Mobile beworbenen Handys nicht 5G-fähig sind.
Das Gericht gab dem VKI auch in einem weiteren Punkt Recht: Bei Werbung mit einem „Gratishandy“ im Rahmen eines Koppelungsangebots (Tarif und Handy) muss ausreichend deutlich auf die Dauer der Vertragsbindung, die Höhe der Grundgebühr sowie auf zusätzlich anfallende Kosten (Aktivierungsgebühr, Servicepauschale und Urheberrechtsabgabe) und deren Höhe hingewiesen werden.
Lediglich der Ansicht des VKI, dass der Preis für ein Handy nicht mit EUR 0,-- angegeben werden darf, wenn T-Mobile einen vergleichbaren Tarif ohne Mobiltelefon und Mindestvertragsdauer zu niedrigeren Kosten anbietet, folgte das Gericht nicht und wies das darauf gerichteten Klagebegehren ab. Der VKI hat dagegen berufen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 21.12.2020)
HG Wien 01.10.2020, 53 Cg 31/19j
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, Rechtsanwalt in Wien