Zum Inhalt

Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung seiner „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Werbung zu den „5G-Ready“-Tarifen erweckt nach Auffassung des Gerichts den unrichtigen Eindruck, der Verbraucher könne den Kommunikationsstandard 5G bereits nutzen und ist daher irreführend. Denn tatsächlich handelt es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die dem Kunden einen Umstieg auf einen 5G-fähigen Tarif zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht.

Ebenfalls als irreführend beurteilte das Gericht den fehlenden Hinweis darauf, dass die im Rahmen der Kampagne von T-Mobile beworbenen Handys nicht 5G-fähig sind.

Das Gericht gab dem VKI auch in einem weiteren Punkt Recht: Bei Werbung mit einem „Gratishandy“ im Rahmen eines Koppelungsangebots (Tarif und Handy) muss ausreichend deutlich auf die Dauer der Vertragsbindung, die Höhe der Grundgebühr sowie auf zusätzlich anfallende Kosten (Aktivierungsgebühr, Servicepauschale und Urheberrechtsabgabe) und deren Höhe hingewiesen werden.

Lediglich der Ansicht des VKI, dass der Preis für ein Handy nicht mit EUR 0,-- angegeben werden darf, wenn T-Mobile einen vergleichbaren Tarif ohne Mobiltelefon und Mindestvertragsdauer zu niedrigeren Kosten anbietet, folgte das Gericht nicht und wies das darauf gerichteten Klagebegehren ab. Der VKI hat dagegen berufen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 21.12.2020)

HG Wien 01.10.2020, 53 Cg 31/19j
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, Rechtsanwalt in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Beworbene versus tatsächliche Datentransfergeschwindigkeit: Hutchison Drei warb mit Maximalgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s, die tatsächlich zur Verfügung stehende Bandbreite war laut Vertrag bloß halb so schnell. Laut OGH-Urteil eine irreführende Geschäftspraxis. "Bis zu"-Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handelt, beseitigen die Irreführung nicht.

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Preisindexierungen haben aufgrund der hohen Inflation zu wesentlichen Preissteigerungen geführt. Ein Konsument konnte sich die Preiserhöhung auf seiner Handyrechnung jedoch nicht erklären. Er stellte fest, dass die Preiserhöhung nicht vom vereinbarten Angebotspreis berechnet wurde, sondern von einem doppelt so hohen Wert – eine für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) unzulässige Vorgehensweise. Der Konsument erhielt mit Hilfe des VKI den unzulässig eingehobenen Betrag von „Drei“ zurück.

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Der VKI hatte WhatsApp geklagt. Anlass für die Klage war eine Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp im Jahr 2021. Im Zuge dessen prüfte der VKI auch die Nutzungsbedingungen von WhatsApp und klagte daraus weitere fünf Klauseln ein. Verfahrensgegenstand beim OGH war nur mehr die Anlassklausel.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang