Es wurde auf anderen Homepages über Google-Werbung zB mit Folgendem geworben:
"2,2% Festgeld + 100 EUR Bonus"
oder
"2,2 % p.a. Festgeld-Zinsen"
Es war dieser Zinssatz ohne Einschränkung angeben.
Eine weitere Werbung lautete:
"0,55 % Tagesgeld + 100 EUR Prämie"
Auch hier war keine Einschränkung enthalten.
Tatsächlich erhielt man den angekündigten Zinssatz iHv 2,2 % als auch den Bonus von EUR 100,-- nur bei Erfüllung weiterer (enger) Voraussetzungen. Auf der Homepage von www.weltsparen.at waren dann Einschränkungen zu sehen "bis zu 2,2 % p.a." und Prämien von "bis zu 100 EUR".
Im Zeitpunkt der Klage bekam der Kunde bei einer Bank die beworbenen Zinsen von 2,2% bei einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren und einem Mindestanlagebetrag von EUR 5.000,00. Eine Möglichkeit auf den Erhalt der beworbenen Prämie von EUR 100,00 hatte der Verbraucher erst ab einem Mindestanlagebetrag von EUR 75.000,00.
Der VKI klagte, weil in den geschalteten Werbungen diese Einschränkungen nicht enthalten waren. Der Konsument dürfte daher laut VKI davon ausgehen, dass er den beworbenen Zinssatz und die beworbene Prämie bei der Anlage von Festgeld ohne Einschränkungen erhält - insbesondere unabhängig von einer Mindesteinlagenhöhe. Für den VKI handelte es sich daher um eine irreführende Werbung.
Weiters beanstandete der VKI die Behauptung "Österreichs Nr. 1 für Festgeld". Den VKI stört daran, dass dies so verstanden werden könnte, dass der Verbraucher das beste Angebot des österreichischen Marktes und bei einer inländischen Bank erhält; er rechnet nicht damit, dass er das Produkt in concreto bei einer italienischen Bank abschließen muss.
Es wurde bald nach Einbringung der Klage ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen, mit dem sich die Raisin GmbH ua dazu, es im geschäftlichen Verkehr in Österreich zu unterlassen:
- Produkte, insb Spareinlagemöglichkeiten oder Festgeldeinlagen, mit einem bestimmten Zinssatz oder dem Erhalt einer bestimmten Prämie, zu bewerben, wenn es sich bei dem beworbenen Zinssatz bzw der Prämie tatsächlich um den maximal erreichbaren Zinssatz bzw Prämie handelt, der/die von erheblichen Bedingungen abhängig ist, zB einem bestimmten Anlagebetrag und/oder von einem bestimmten Mindestlaufzeit, es sei denn, sie weisen darauf in zumindest gleicher Auffälligkeit hin;
- bei Produkten, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, Kunden würde bei diesen Produkten Geld bei einer österreichischen Bank veranlagen, insbesondere durch die Behauptung "Österreichs Nr. 1" wenn es sich bei den Produkten in Wahrheit um eine Veranlagung bei einer nicht österreichischen Bank handelt, es sei denn, sie weisen darauf in zumindest gleicher Auffälligkeit hin.
Rechtskräftiger Vergleich HG Wien 12.2.2019, 17 Cg 1/19g
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien