Werbung mit Gratis-Zugaben, beispielsweise Gratis-Handys, erfreut sich wegen der hohen Lockwirkung großer Beliebtheit. Dass sich Verbraucher die Gratis-Zugabe häufig erst „verdienen“ müssen, ist ihnen meist nicht bewusst. So auch in dem Fall von T-Mobile, den der VKI vor Gericht brachte: Der Telekommunikationsanbieter versprach seinen Kunden bei Abschluss von Mobilfunkverträgen über „5G-Ready“-Tarife ein Gratis-Handy, wobei sich die Grundgebühr des 5G-Ready-Tarifs im Vergleich mit demselben Tarif ohne Gratis-Handy um jeweils 10 Euro pro Monat erhöhte. Bei einer Mindestvertragsdauer von 2 Jahren verursachte das „Gratis“- Handy somit eine finanzielle Mehrbelastung von rund 240 Euro.
Das OLG Wien bestätigte die Rechtsauffassung des VKI und sah darin einen Verstoß gegen Z 20 Anhang UWG („per-se“- Verbot), welche die Beschreibung eines Produktes als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder ähnlich verbietet, wenn der Umworbene weitergehende Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind:
Wenn der Kunde sich bei Inanspruchnahme des Kombinationsangebots für die Dauer von 24 Monaten an das Dienstleistungsangebot binden und monatlich EUR 10 mehr für dieselbe Dienstleistung ohne gleichzeitigen Erwerb der Ware bezahlen müsse, koste das Handy nach Auffassung des Gerichts EUR 240 und nicht EUR 0 und sei daher nicht gratis iSd Z 20.
In dem Zusammenhang betonte das Gericht auch, dass eine Prüfung der Relevanz- oder Spürbarkeitsgrenze bei Verstößen gegen ein „per-se“-Verbot nicht erforderlich sei und daher auch gegenständlich unterbleiben könne; ergänzend merkte es aber an, dass der Verbraucher nicht davon ausgehen müsse, dass er bei Annahme des Gratisangebots über den vom Unternehmer im gleichen Zeitraum angebotenen Tarif für die Dienstleistung hinaus ein zusätzliches erhebliches Entgelt zu bezahlen hat. Damit stellte das Gericht klar, dass das Verhalten der Beklagten geeignet ist, eine relevante Täuschung der Verbraucher zu bewirken.
Darüber hinaus bestätigte das OLG Wien das erstinstanzliche Urteil auch in weiteren Punkten:
Wettbewerbswidrig ist demnach die Bewerbung des „5G-Ready“-Tarifs ohne Hinweis darauf, dass dieser Tarif den Verbrauchern noch nicht die Nutzung des 5G-Kommuikationstandards ermöglicht, sondern lediglich einen kostenfreien Umstieg auf einen 5G-fähigen Tarif, sobald dieser verfügbar ist.
Ebenso erweckte T-Mobile nach Ansicht des Gerichtes wettbewerbswidrig den unrichtigen Eindruck, mit den beworbenen Handys könnten Konsumenten den neuen Kommunikationsstandard 5G verwenden, obwohl die Handys nicht „5G-fähig“ sind.
Und letztlich sah das Gericht auch eine Irreführung darin, dass T-Mobile in der Werbung für den 5G-Tarif nicht ausreichend deutlich über die Dauer der Vertragsbindung, die Höhe der Grundgebühr, das Anfallen und die Höhe einer Aktivierungsgebühr und die jährliche Servicepauschale hinwies.
Die aufklärenden Hinweise in den bei der Werbung jeweils angebrachten kleingedruckten Rechtstexten sah das OLG – wie bereits das HG Wien – als nicht auffällig genug an, um eine Irreführungseignung zu beseitigen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 06.05.2021).
OLG Wien 30.03.2021, 5 R 165/20a
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, Rechtsanwalt in Wien
Zum News.