Der Anleger hatte von seiner Bank zur Besicherung eines Fremdwährungskredites drei verschiedene Tilgungsträger vorgeschlagen bekommen; darunter auch "MEL-Zertifikate" die im übergebenen Werbeprospekt als sicheres und dennoch ertragreiches Investment dargestellt wurde. Eine "sichere Veranlagung" in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte. MEL seine eine Alternative zum Sparbuch. Auf dem Prospekt prangte das Logo der Meinl Bank.
Der Schadenersatzklage gegen die Meinl Bank wurde vom HG Wien in erster Instanz stattgegeben. Das OLG Wien hat dieses Urteil nunmehr bestätigt. Die ordentliche Revision wurde ausgeschlossen.
Das Gericht ging davon aus, dass aus für einen Werbeprospekt Grundsätze einer Prospekthaftung nach bürgerlichem Recht gebe, der vorliegende Prospekt über das Risiko der Veranlagung irreführend war und damit der Klägerin Schadenersatz im Wege der Naturalrestitution zustehe.