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Irreführung bei befristeten Sonderangeboten

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die T-Mobile Austria GmbH (T-Mobile) wegen der Befristung einer Aktion geklagt, bei der nach Ende der Aktion Kundinnen und Kunden weiterhin denselben oder sogar noch einen höheren Aktionsnachlass bekamen. Das HG Wien bestätigte nun die Irreführung der ursprünglichen Werbung.

T-Mobile bewarb im Oktober 2019 sein Glasfaser-Internet unter anderem mit „Jetzt gratis bis Jahresende“ für den Fall einer 24-monatigen Vertragsbindung. Demnach sollte die monatliche Grundgebühr bis Jahresende für Neubestellungen bis 28.10.2019 wegfallen. Allerdings bot T-Mobile beginnend mit 29.10.2019 einen Erlass von drei Monaten der Grundgebühr an. Diese Aktion war befristet bis 13.1.2020 und wurde in der Folge bis zum 3.2.2020 verlängert.

Durch die Aktionen kam es dazu, dass Kunden für den Fall eines Vertragsabschlusses am 30.9.2019 denselben Aktionsnachlass erhielten, wie Kunden, die nach Ablauf der klagsgegenständlich beworbenen Aktion den Vertrag abschlossen. Kunden, die nach dem 30.9.2019 aber vor dem 29.10.2019 den Vertrag abschlossen, erhielten sogar weniger Aktionsnachlass als Kunden, die nach dem 28.10.2019 den Vertrag abschlossen.

Im gesamten Jahr 2019 und 2020 konnten Neukunden auch wählen, keinerlei Aktionsnachlässe zu erhalten, dafür bei HFC-Produkten gar keine, bei DSL-Produkten eine 12-monatige Mindestvertragsdauer zu vereinbaren. Die Anzahl der Neukunden, die diese Vorgangsweise wählten, ist nicht feststellbar, bewegt sich aber im einstelligen Prozentbereich.

Der OGH hatte sich bereits mit dieser Causa beschäftigt, aber das Verfahren wegen fehlender Tatsachenfeststellungen an die erste Instanz zurückverwiesen.

Das HG Wien führt dazu aus: Im Durchschnittskonsumenten entsteht eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Er muss annehmen, bei Vertragsabschluss vor dem 29.10.2019 finanziell günstiger gestellt zu sein als bei einem Vertragsabschluss ab 29.10.2019. Tatsächlich ist aber das Gegenteil der Fall. Auf subjektive Komponenten, wie beispielsweise Vorhersehbarkeit weiterer Rabattaktionen für den Unternehmer kommt es nicht an, sondern nur auf die beim Konsumenten hervorgerufenen unrichtige Vorstellung von der Realität.

Ob zusätzlich auch mit Mondpreisen geworben wurde, ist nicht mehr maßgeblich. Der Vollständigkeit halber weist das HG Wien aber darauf hin, dass dies wohl schon deshalb zu verneinen wäre, weil die Konsumenten ja die Wahl haben, einen Vertrag ohne Bindung abzuschließen und dann die volle Grundgebühr tatsächlich verrechnet erhalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 2.6.2022, 11 Cg 14/20a

Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M, Rechtsanwalt in Wien

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Das Urteil im Volltext.

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