Die Edle Zeitmesser worldtime KG bewarb auf ihrer Webseite unter dem Punkt Goldankauf ihre Dienstleistung mit der Behauptung "Bei uns erhalten Sie die höchsten Barauszahlungen für Ihr Gold." Daneben erschien u.a. die Marke konsument.at. Ein Hinweis auf das Datum des zugrunde liegenden Tests erfolgte nicht.
Der VKI hatte zwar im Dezember 2011 einen Test zum Goldverkauf in Innsbruck und Umgebung veröffentlicht, bei dem Edle Zeitmesser mit allen erreichbaren Punkten mit "Sehr gut" abgeschnitten hatte. Allerdings muss dieses Testergebnis aus dem Jahr 2011 im Jahr 2015 als veraltet angesehen werden. Die Behauptung einer Spitzenstellung ohne entsprechenden Nachweis mehr als drei Jahre nach dem Test war daher aus Sicht des VKI irreführend. Außerdem war auf der Webseite das Datum des Tests gar nicht ersichtlich.
Der VKI ging daher im Auftrag des BMASK gegen die Werbung vor. Das vom Landesgericht Innsbruck verhängte Versäumungsurteil blieb unbekämpft und wurde mittlerweile rechtskräftig.
LG Innsbruck 16.7.2015, 69 Cg 94/15w
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Klagevertreter: Dr. Thomas Höhne, RA in Wien
Irreführung beim Goldankauf
Die Werbung mit einem Höchstpreis beim Goldankauf mehr als drei Jahre nach der Veröffentlichung eines Testergebnisses ist ohne Nachweis dieser Spitzenstellung unzulässig.